Absetzung von Abwassergebühren (Antrag)

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Beschreibung

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr abgesetzt.

Voraussetzungen

Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von den Stadtwerken eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Stadtwerke Rottenburg am Neckar und werden von ihnen abgelesen.

Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler der Stadtwerke Rottenburg am Neckar erbracht wird.

Erforderliche Unterlagen

Anträge zur Absetzung von Abwassergebühren erhalten Sie im Bürgerbüro.

Bei Fragen zur Absetzung von Abwassergebühren wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkämmerei, Abteilung Liegenschaften, Telefon 07472 / 165-421 oder 07472 / 165-539.

Frist / Dauer

Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage


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