1. Verlängerung der Veränderungssperre "Östliche Oberndorfer Straße"

Der Gemeinderat der Stadt Rottenburg am Neckar hat am 21.02.2017 folgende Satzung beschlossen:

Die Stadt Rottenburg am Neckar erlässt auf Grund von § 16 und § 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) mit den jeweils gültigen Änderungen, i. V. m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 (GBL. S. 582 ber. 698) mit den jeweils gültigen Änderungen, folgende Satzung:

§ 1
Die Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplangebietes „Östlich der Oberndorfer Straße“ in Rottenburg am Neckar-Hailfingen, die vom Gemeinderat am 24.03.2015 beschlossen wurde, wird um ein Jahr verlängert.

Rottenburg am Neckar, den 07.03.2017
gez. Stephan Neher
Oberbürgermeister

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Jedermann kann die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre während der üblichen Dienststunden beim Stadtplanungsamt der Stadt Rottenburg am Neckar, Rathaus, II. Stock, einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 BauGB und die Vorschriften des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung gelten Satzungen - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund von Ermächtigungen in der GemO ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind - ein Jahr nach der Bekanntma-chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Rottenburg am Neckar unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Rottenburg am Neckar, den 17.03.2017
Stadtplanungsamt
27.03.2017 - Stadtplanungsamt


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