Bebauungsplan "Fleckenäcker - Erweiterung" in Rottenburg am Neckar - Wendelsheim

Der Gemeinderat der Stadt Rottenburg am Neckar hat in seiner Sitzung am 01.12.2015 die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl I, S. 2414) mit den jeweils gültigen Änderungen, des Bebauungsplanentwurfs "Fleckenäcker-Erweiterung" in Rottenburg am Neckar-Wendelsheim und der örtlichen Bauvorschriften für den Bereich des Bebauungsplanes "Fleckenäcker-Erweiterung" gem. § 74 Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg beschlossen.

Das Plangebiet des Bebauungsplanes "Fleckenäcker-Erweiterung" wird im Wesentlichen begrenzt im Nordosten durch das bestehende Schuppengebiet, im Nordwesten durch den Feldweg und im Südwesten durch das Flurstück Nr. 3021 und ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Der Entwurf des Bebauungsplanes "Fleckenäcker-Erweiterung" und die Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und die örtlichen Bauvorschriften liegen in der Eingangshalle des Rathauses der Stadt Rottenburg am Neckar, Marktplatz 18,

vom Montag, dem 25.01.2016 bis Mittwoch, dem 24.02.2016 -je einschließlich-
- Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr
- Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
A. Fachgutachten:
a) Habitatstrukturanalyse (Habitatstrukturen, Betroffenheit von geschützten Arten gemäß § 44 BNatSchG)
b) Umweltbericht
  • zur geplanten Nutzung und Gestaltung von Boden, Wasser, Natur und Landschaft,
  • zum Bedarf an Grund und Boden,
  • zu möglichen Belästigungen durch Baustellenlärm und Staubimmissionen,
  • zu betroffenen Schutzgebieten (Wasserschutzgebiet),
  • zum aktuellen Umweltzustand, bezogen auf die Schutzgüter Mensch, Pflanzen, Tiere und ihre Lebensräume, Boden, Wasser, Klima, Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter,
  • zur voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Ausgleich erheblicher Umweltauswirkungen im Hinblick auf die Schutzgüter
    • -Mensch (bestehende Gebäude, geplantes Gebiet, Erholung)
    • -Tiere und Pflanzen (Habitatstrukturen, besonders geschützte Arten gem. § 44 BNatSchG, nachteilige Umweltauswirkungen)
    • -Boden (geologische Verhältnisse, Bodentyp, landwirtschaftliche Bewertung, ökologische Leistungsfähigkeit)
    • -Grundwasser (Grundwasserleiter, Grundwasserneubildung, Regenwasserversickerung, Lage im Wasserschutzgebiet)
    • -Klima/Luft (Kaltluftentstehungsgebiet, -abfluss)
    • -Landschaft (Wirtschaftsgrünland mit Obstbäumen, Landschaftsbild, Eingrünung)
  • zu den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern,
  • zu der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung,
  • zu den Merkmalen der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung,
  • zu den Maßnahmen zum Bodenschutz, zum Grundwasserschutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und zur Minimierung und zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft.

B. Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange:
a) Landratsamt Tübingen:
  • Naturschutz: Verweis auf § 44 BNatSchG (Tötungsverbot) für Vögel und Fledermäuse, Baufeldbereinigung im Winter. Anbringung von Nisthilfen für Höhlenbrüter und Fledermäuse und/oder Schleiereulenkästen (Anzahl/Lage und Höhe). Als Ausgleichsmaßnahmen sind produktionsintegrierte Maßnahmen zu bevorzugen.
  • Landwirtschaft: Lage der Schuppen und Zielgruppe wird befürwortet, keine Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen der Vorrangfluren Stufe 1 und 2.
b) Regierungspräsidium Tübingen:
  • Belange der Raumordnung: Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege direkt angrenzend; Zersiedlungsverbot,
  • Belange des Naturschutzes: Umweltbericht ist vorzulegen (Bewertung Auswirkungen auf angrenzendes FFH-Gebiet, Schädigungs- und Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, Eingriffs-/Ausgleichsbilanz), Habitatstrukturanalyse als Grundlage.
c) Regierungspräsidium Stuttgart (LDA): Aufnahme Hinweis Denkmalschutz § 20 DSchG
d) Zweckverband Wasserversorgung Ammertal-Schönbuchgruppe: Lage im Wasserschutzgebiet, Hinweis auf Vorgaben der Rechtsverordnung.

C. Umweltbezogene Stellungnahmen von Bürgern und Interessenverbänden:
a) keine

Im gleichen Zeitraum kann der Bebauungsplanentwurf mit der Begründung und den örtlichen Bauvorschriften zur allgemeinen Information der Bevölkerung, auch im Rathaus des Stadtteils Wendelsheim während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift beim Stadtplanungsamt der Stadt Rottenburg am Neckar abgegeben werden. Darüber hinaus können die Stellungnahmen auch per Post, Fax oder E-Mail bei der Abteilung Stadtplanung eingereicht werden (Stadtplanungsamt, Marktplatz 18, 72108 Rottenburg am Neckar; Fax: 07472/165-302; E-Mail: stadtplanung@rottenburg.de). Die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen werden vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung im Rahmen der Abwägung geprüft. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung bei Aufstellung eines Bebauungsplanes unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Anregungen zur Planung senden Sie bitte schriftlich unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Adresse an

Stadtverwaltung Rottenburg am Neckar
Stadtplanungsamt
Marktplatz 18
72108 Rottenburg am Neckar

Alternativ können Sie Anregungen per Fax, E-Mail oder zur Niederschrift während der Öffnungszeiten vorbringen.

Fax: 07472/165-302
E-Mail: stadtplanung@rottenburg.de
25.01.2016 - Stadtplanungsamt


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