Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Rottenburg am Neckar wird in der Zeit vom 4. September 2017 bis 8. September 2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und am Donnerstag zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr) beim Bürgermeisteramt, Marktplatz 18, Gebäude D, 3. OG, Zimmer Nr. D303, 72108 Rottenburg am Neckar (Zugang rollstuhlgerecht über die Gasse „Hinter dem Rathaus“), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 4. September 2017 bis zum 8. September 2017, spätestens am 8. September 2017 bis 12.00 Uhr, beim Bür-germeisteramt, Marktplatz 18, Gebäude D, 3. OG, Zimmer Nr. D303, 72108 Rottenburg am Neckar (Zugang rollstuhlgerecht über die Gasse „Hinter dem Rathaus“) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 3. September 2017 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 290 Tübingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    • 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    • 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    • a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wäh-lerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 3. September 2017) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 8. September 2017) versäumt hat,
    • b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung ent-standen ist,
    • c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
    • Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 22. September 2017, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch be-antragt werden.
    • Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
    • Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
    • Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
    • Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach-weisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstel-lung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
  6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
    • - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    • - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    • - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
    • - ein Merkblatt für die Briefwahl.
    • Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte ver-tritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle (Wahlamt, Marktplatz 18, 72108 Rottenburg am Neckar absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle (Wahlamt, Marktplatz 18, 72108 Rottenburg am Neckar) abgegeben werden.

Rottenburg am Neckar, den 18.08.2017
Bürgermeisteramt


Stephan Neher
Oberbürgermeister
21.08.2017 - Wahlamt


Zusätzliche Informationen und Dienste

Wahlurne mit Stimmzetteln wird ausgeleert