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Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären
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72108 Rottenburg am Neckar
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Beschreibung
Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleich behandelt. Im Folgenden werden sie alle als "Religionsgemeinschaften" bezeichnet. Viele von ihnen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sind Religionsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, können sie von ihren Angehörigen Kirchensteuer erheben.
Für Zwecke des Lohnsteuerabzugs wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis 2012 mit der Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise mit der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011/2012 mitgeteilt. Ab 2013 ist die Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft in den von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten "Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM)" enthalten. Grundlage hierfür bilden die von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.
Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für den zu zahlenden Kirchensteuerbetrag. Hierbei wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer erhoben. Der Staat erhebt diese für die Religionsgemeinschaften. Den Steuersatz legt die jeweilige Religionsgemeinschaft fest. Der Steuersatz beträgt in Baden-Württemberg einheitlich acht Prozent der Lohn- oder Einkommensteuer.
Für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sind zu unterscheiden:
- der Rechtskreis der Religionsgemeinschaft
- der staatliche Rechtskreis.
Rechtskreis der Religionsgemeinschaft
Die betreffende Religionsgemeinschaft beurteilt Eintritt und Zugehörigkeit zunächst nach ihrem Recht. Einen Austritt kennen Religionsgemeinschaften in der Regel nicht. Es gibt Übertrittsvereinbarungen zwischen unterschiedlichen Religionsgemeinschaften. Diese Vereinbarungen lassen den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Eintritt in eine andere zusammenfallen.
Staatlicher Rechtskreis
Der Austritt aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die zu zahlende Kirchensteuer aus.
- Austritt
Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde erklären (Austritt "mit bürgerlicher Wirkung"). Mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht. Ab dem nachfolgenden Monat müssen Sie dann auch keine Kirchensteuer mehr zahlen.
Verfahrensablauf
Sie können die Austrittserklärung entweder
- persönlich zur Niederschrift abgeben, indem Sie zum Standesamt gehen und den Austritt mündlich erklären, oder
- in öffentlich beglaubigter Form einreichen. Dazu erklären Sie schriftlich Ihren Austritt und lassen Ihre Unterschrift von einem Notariat beglaubigen. Die Austrittserklärung leiten Sie dann an das Standesamt weiter.
Hinweis: Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Sorgeberechtigten den Austritt. Kinder ab zwölf Jahren müssen anwesend sein und einwilligen.
Das Standesamt teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit. Möglicherweise ist die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit auch in das Familien- und Heiratsbuch eingetragen worden. Dann teilt das zuständige Standesamt den Austritt auch dem Standesamt mit, das Ihr Familien- und Heiratsbuch führt.
Der Austritt aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft kann dem zuständigen Finanzamt auch erst bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung mitgeteilt werden. Hierzu müssen Sie die vom Standesamt ausgestellte Bestätigung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft vorlegen.
Soll der Austritt aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft für Zwecke des Lohnsteuerabzugs im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt werden, müssen Sie bis zum Jahresende 2012 beim zuständigen Finanzamt eine Änderung
- der Lohnsteuerkarte 2010 oder
- der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011/2012
beantragen. Zusammen mit dem formlosen Antrag müssen Sie die vom Standesamt ausgestellte Bestätigung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft vorlegen.
Ab 2013 leitet die Meldebehörde den Austritt aus der Religionsgemeinschaft an die Finanzverwaltung weiter, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber zum Abruf zur Verfügung stellen kann. Für folgende Lohnzahlungen darf der Arbeitgeber dann keine Kirchensteuer mehr einbehalten.
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- bei Verheirateten oder Geschiedenen: zusätzlich Familienstammbuch
- bei Nichtverheirateten: zusätzlich Geburtsurkunde
Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
Kosten
Gebührenrahmen: In der Regel 10 Euro bis 75 Euro.
Rechtsgrundlage
Zusätzliche Informationen und Dienste

Landesportal service-bw
Im Landesportal Baden-Württemberg finden Sie weitere Informationen zu Dienstleistungen aller Behörden im Land.
