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Flächennutzungsplan
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Ergenzingen
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Beschreibung
Der Flächennutzungsplan wird für das gesamte Stadtgebiet verfasst und stellt die Ziele der städtebaulichen Entwicklung für einen längeren Zeitraum dar. Dieser beträgt ungefähr 15 bis 20 Jahre. In Rottenburg am Neckar erfolgt die Erstellung durch die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Rottenburg am Neckar und den Gemeinden Neustetten, Hirrlingen und Starzach.
Inhalt ist die Darstellung der vorgesehenen bzw. bestehenden Bodennutzungen. Hierzu gehören beispielsweise Flächen für Wohnnutzung oder Infrastruktur, aber auch nicht bebaute Flächen. Dabei handelt es sich nicht um eine parzellenscharfe, sondern um eine flächenmäßige Darstellung. Der Flächennutzungsplan besteht aus einem zeichnerischen Teil – dem eigentlichen Plan – sowie einem Erläuterungsbericht.
Um einen zukunftsfähigen Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln, werden im Vorfeld einige Untersuchungen z.B. über Bevölkerungs- oder Verkehrsentwicklung durchgeführt. Während des Verfahrens werden die Anregungen der Öffentlichkeit und der Behörden in den jeweiligen Verfahrensschritten mit in die Planung einbezogen und abgewogen.
Gesetzliche Grundlage ist der § 5 des Baugesetzbuches, der mögliche Zielsetzungen benennt. Der FNP ist für die Gemeinde und die Behörden bindend, allerdings besitzt er keine unmittelbare Rechtswirkung für die Bürger und schafft kein Baurecht. Lediglich für Baumaßnahmen im Außenbereich ist er für sie von Bedeutung.
Inhalt ist die Darstellung der vorgesehenen bzw. bestehenden Bodennutzungen. Hierzu gehören beispielsweise Flächen für Wohnnutzung oder Infrastruktur, aber auch nicht bebaute Flächen. Dabei handelt es sich nicht um eine parzellenscharfe, sondern um eine flächenmäßige Darstellung. Der Flächennutzungsplan besteht aus einem zeichnerischen Teil – dem eigentlichen Plan – sowie einem Erläuterungsbericht.
Um einen zukunftsfähigen Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln, werden im Vorfeld einige Untersuchungen z.B. über Bevölkerungs- oder Verkehrsentwicklung durchgeführt. Während des Verfahrens werden die Anregungen der Öffentlichkeit und der Behörden in den jeweiligen Verfahrensschritten mit in die Planung einbezogen und abgewogen.
Gesetzliche Grundlage ist der § 5 des Baugesetzbuches, der mögliche Zielsetzungen benennt. Der FNP ist für die Gemeinde und die Behörden bindend, allerdings besitzt er keine unmittelbare Rechtswirkung für die Bürger und schafft kein Baurecht. Lediglich für Baumaßnahmen im Außenbereich ist er für sie von Bedeutung.
Rechtsgrundlage
Zusätzliche Informationen und Dienste
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