Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)

Das Regierungspräsidium Tübingen hat die vom gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Rottenburg am Neckar mit den Gemeinden Hirrlingen, Neustetten und Starzach am 09.07.2018 beschlossene Flächennutzungsplan-Änderung gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBl I, S. 3634) mit den jeweils gültigen Änderungen, genehmigt:

35. Änderung
mit Erlass vom 23.10.2018 Az.: 21-10b/2511.1-1207 - 35. Änderung.
Die Änderung betrifft das Gebiet des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Stumpacher Weg Nord" in Starzach-Bierlingen. Die überplante Fläche wurde entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes als "geplante gewerbliche Fläche" dargestellt.

Die Änderung Nr. 35 des Flächennutzungsplanes wird gemäß § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Jedermann kann den geänderten Flächennutzungsplan, die Begründung zur Änderung und die zusammenfassende Erklärung während der üblichen Dienststunden beim Stadtplanungsamt der Stadt Rottenburg am Neckar, Rathaus, Marktplatz 18, II. Stock, einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Zur Information der Bevölkerung ist auch auf den Rathäusern in Hirrlingen, Neustetten-Remmingsheim und Starzach-Bierlingen je ein Exemplar des geänderten Flächennutzungsplanes vorhanden.

Hinweise

Es wird darauf hingewiesen, dass
  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Rottenburg am Neckar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.


Nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund von Ermächtigungen in der GemO ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
  2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Rottenburg am Neckar unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
07.12.2018 - Bürgermeisteramt Rottenburg für die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Rottenburg am Neckar mit den Gemeinden Hirrlingen, Neustetten und Starzach


Zusätzliche Informationen und Dienste

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