Änderung des Wohnsitzes innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde melden

Kontakt


Beschreibung

Wenn Sie innerhalb Ihrer Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie Ihrer Stadt oder Gemeinde Ihre neue Adresse mitteilen.

Verfahrensablauf

Um sich umzumelden, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.

Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen ebenfalls ummelden, wenn

  • diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und
  • diese mit Ihnen umziehen.

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle kann von Ihnen die Vorlage von
Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen. Dies können beispielsweise sein:


  • Personalausweis oder Reisepass
  • Heirats- oder Partnerschaftsurkunde,
    Scheidungsurteil
  • Ausweise der Familienangehörigen
    Für Kinder, die keinen Kinderreisepass
    besitzen, müssen Sie eine Geburtsurkunde mitbringen.
  • Bescheinigung des Wohnungsgebers data-mce-bogus="1">

Tipp: Sie können die Anschrift auf Ihrem
Personalausweis gleichzeitig mit der Ummeldung in Ihrer Stadt oder Gemeinde aktualisieren.

Frist / Dauer

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug ummelden.

Kosten

Innerhalb der vorgegebenen Frist in der Regel kostenfrei. In Abhängigkeit von einer örtlichen Gebührensatzung kann im Einzelfall allerdings eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.

Sonstiges

Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie Bescheinigungen des Wohnungsgebers der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung des Wohnungsgebers erfolgt.

Sie erhalten eine Bestätigung der Ummeldung für Ihre Unterlagen.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz - BMG:

  • § 17 Anmeldung, Abmeldung
  • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

Aktuelle Meldungen

Neues Bundesmeldegesetz 2015: Informationen für den Wohnungsgeber

Ab dem 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Dies bedeutet für Sie als Wohnungsgeber, ...
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Zusätzliche Informationen und Dienste

Rathaus

Dienstleistungen

Serviceportal Baden- Württemberg

Eine Reihe elektronischer Antragsverfahren bietet die Stadtverwaltung Rottenburg über das Serviceportal Baden-Württemberg an.

Sichere Kommunikation

Sie können mit dem Bürgerbüro durch die Virtuelle Poststelle auch über eine gesicherte E-Mail-Verbindung kommunizieren.

Bürgerbüro Ergenzingen

Mit allen Anliegen, für die das Bürgerbüro zuständig ist, können Sie sich auch an die Außenstelle im Rathaus Ergenzingen, Gäustraße 8, wenden.

E-Mail:
buergerbuero.ergenzinge...
Tel.:
07472 / 165-750
Zentrale und Bürgerbüro
Fax:
07472 / 165-769

Öffnungszeiten:

Mo.
09:30 – 12:30 Uhr
15:30 – 18:00 Uhr
Di.
09:30 – 12:30 Uhr
Mi.
15:30 – 18:00 Uhr
Do.
09:30 – 12:30 Uhr
Fr.
09:30 – 12:30 Uhr