Änderungen und Berichtigungen des Flächennutzungsplanes (FNP)


43. Änderung:
Mit Erlass vom 16.01.2020 Az.: 21-10-b / 2511.1-1207 / Ä 43 hat das Regierungspräsidium Tübingen die vom gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Rottenburg am Neckar mit den Gemeinden Hirrlingen, Neustetten und Starzach am 23.09.2019 beschlossene 43. Flächennutzungsplan-Änderung gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBl I, S. 3634) mit den jeweils gültigen Änderungen, genehmigt.

Die Änderung betrifft das Gebiet des Bebauungsplanes "Erweiterung Gewerbegebiet Hauser Feld" in Neustetten-Remmingsheim. Die überplante Fläche wurde entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes als "geplante Gewerbebaufläche" dargestellt.


Berichtigungen Nr. 54 bis 60:
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Rottenburg am Neckar mit den Gemeinden Hirrlingen, Neustetten und Starzach hat in seiner Sitzung am 23.09.2019 die Berichtigungen Nr. 54 bis 60 gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB beschlossen.

Bei den Berichtigungen Nr. 54 bis 60 handelt es sich um Gebiete, die im wirksamen Flächennutzungsplan 2010 noch mit anderen Flächennutzungen dargestellt wurden. Im Rahmen der Berichtigungen Nr. 54 bis 60 wurden die Darstellungen im FNP angepasst und die Bebauungsplangebiete als Bestandsflächen dargestellt. Folgende Gebiete wurden berichtigt:

  • B 54: "Bühne" in Starzach-Bierlingen
  • B 55: "Brühl III" in Starzach-Wachendorf
  • B 56: "Graf-Bentzel-Straße" in Rottenburg am Neckar-Kernstadt
  • B 57: "Dorfwiesen" – 1. Änderung in Starzach-Bierlingen
  • B 58: "Fleckenäcker-Erweiterung" in Rottenburg am Neckar-Wendelsheim
  • B 60: "Gärten III" in Neustetten-Remmingsheim


Berichtigungen Nr. 61 bis 63:
Außerdem hat der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Rottenburg am Neckar mit den Gemeinden Hirrlingen, Neustetten und Starzach in seiner Sitzung am 04.02.2020 die Berichtigungen Nr. 61 bis 63 gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 BauGB beschlossen.

Bei den Berichtigungen Nr. 61 bis 63 handelt es sich um Gebiete, die im wirksamen Flächennutzungsplan 2010 noch mit anderen Flächennutzungen dargestellt wurden. Im Rahmen der Berichtigungen Nr. 61 bis 63 wurden die Darstellungen im FNP angepasst und die Bebauungsplangebiete als Bestandsflächen dargestellt. Folgende Gebiete wurden berichtigt:

  • B 61: "Ergenzinger Straße Süd" in Neustetten-Wolfenhausen
  • B 62: "Gärten II" in Neustetten-Remmingsheim
  • B 63: "Dätzweg II – 1. Bauabschnitt" in Rottenburg am Neckar-Kernstadt


Die Änderung Nr. 43 und die Berichtigungen Nr. 54 bis 63 des Flächennutzungsplanes werden gemäß § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der geänderte und berichtigte Flächennutzungsplan, die Begründungen und die zusammenfassende Erklärung der 43. Änderung können während der üblichen Dienststunden beim Stadtplanungsamt der Stadt Rottenburg am Neckar, Rathausanbau, Obere Gasse 29, III. Stock, Zimmer D324, eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden. Zur Information der Bevölkerung ist auch auf den Rathäusern in Hirrlingen, Neustetten-Remmingsheim und Starzach-Bierlingen je ein Exemplar des geänderten Flächennutzungsplanes vorhanden.

Hinweise

Es wird darauf hingewiesen, dass
  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Rottenburg am Neckar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung gilt der Flächennutzungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund von Ermächtigungen in der GemO ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
  2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Rottenburg am Neckar unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
27.03.2020 - Bürgermeisteramt Rottenburg für die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft der Stadt Rottenburg am Neckar mit den Gemeinden Hirrlingen, Neustetten und Starzach


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