Amtliche Bekanntmachung der Stadt Rottenburg am Neckar

Strengere Maskenpflicht in der Innenstadt

Gemäß § 1 Abs. 5 DVO GemO erfolgt hiermit eine Notbekanntmachung der Stadt Rottenburg am Neckar. Sie entfaltet die gleiche Gültigkeit wie eine Amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt Rottenburger Mitteilungen. Nachdem der 7-Tage-Inzidenzwert für den Kreis Tübingen unter 50 gesunken ist, ist seit 4. Februar 2021 die Ortspolizeibehörde Rottenburg am Neckar für den Erlass einer Allgemeinverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig. Die Stadt Rottenburg erlässt eine Allgemeinverfügung vom 5. Februar 2021. Dies muss dringend in Form einer Notbekanntmachung gemäß § 1 Abs. 5 DVO GemO veröffentlicht werden, da die nächste mögliche Ausgabe der Rottenburger Mitteilungen erst am 12. Februar 2021 erscheint und dies zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu spät ist. Die Bekanntmachung wird in der nächstmöglichen Ausgabe des Amtsblatts Rottenburger Mitteilungen wiederholt und außerdem unverzüglich der Presse mitgeteilt.

Das Wesentliche der nachfolgenden Allgemeinverfügung ist eine Verschärfung dahingehend, dass auch bei Einhalten des Abstands von 1,50 m in Fußgänger- und verkehrsberuhigten Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss.
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Rottenburg am Neckar
05.02.2021 - Stadtverwaltung, Redaktion Amtsblatt und Internet


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