Auflassung zu Kaufverträgen

Seit dem 01.01.2018 sind für notarielle Angelegenheiten die freiberuflichen Notarinnen und Notare zuständig. Die Suche nach einer Notarin/einem Notar kann über die Internetseite der Bundesnotarkammer unter www.notar.de (Menüpunkt "Notarsuche") erfolgen.

Kontakt


Beschreibung

Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung des Verkäufers und des Käufers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist zulässig. Die Auflassung erfolgt in der Regel nach vollständiger Kaufpreiszahlung und bei Teilflächen nach der Vermessung. Zur Entgegennahme einer Auflassung sind grundsätzlich die Notare zuständig.


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