Inhalt
Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Antrag auf Befreiung)
Kontakt
- Zuständige Stelle:
- Ordnungsamt
Verkehr / Bußgeld / Vollzugsdienst
Verkehr - E-Mail:
- verkehr@rottenburg.de
- Telefon:
- 07472 / 165-546
- Telefax:
-
07472 / 165-340
- Adresse:
- Hinter dem Rathaus (Gebäude D)
2. Stock, Zimmer D 206
72108 Rottenburg am Neckar
Adresse speichern (vCard) - im Stadtplan anzeigen
- Fahrplanauskunft
- Gehört zu Dezernat:
- Dezernat 3
- Gehört zu Amt:
- Ordnungsamt
- Gehört zu Abteilung:
- Verkehr / Bußgeld / Vollzugsdienst
- Öffnungszeiten:
und nach Vereinbarung.
Beschreibung
Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie für Anhänger hinter Lkw gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0.00 und 22.00 Uhr. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die den Transport durchführende Person ihren Wohnort hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Füllen Sie das Antragsformular aus und reichen Sie es mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere notwendige Unterlagen an, die Sie bitte nachreichen.
Sie erhalten einen Genehmigungsbescheid sowie eine Gebührenrechnung von der zuständigen Stelle.
Sie dürfen Güter entsprechend der Genehmigung an Sonn- und Feiertagen befördern.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Fracht- und Begleitpapiere
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Anhängerschein
- Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung, falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometern handelt
- Bei Dauerausnahmegenehmigungen gegebenenfalls eine Dringlichkeitsbescheinigung
- für grenzüberschreitenden Verkehr einen Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen
Frist / Dauer
Die Geltungsdauer Ihrer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kann je nach Antragstellung befristet werden.
Kosten
je nach Art und Umfang der Ausnahme: EUR 10,20 bis 767,00
Sonstiges
Das unterschriebene Formular reichen Sie bitte bei oben angegebener Adresse ein.
Rechtsgrundlage
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 30 Absatz 3 und 4 (StVO) Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
- § 46 Absatz 1 Nummer 7 sowie Absatz 2 (StVO) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- § 47 Absatz 2 Nummer 6 (StVO) Örtliche Zuständigkeit
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)