Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Antrag auf Befreiung)

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Beschreibung

Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie für Anhänger hinter Lkw gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0.00 und 22.00 Uhr. Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die den Transport durchführende Person ihren Wohnort hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

Straßenverkehrsbehörde ist, je nach Ort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Füllen Sie das Antragsformular aus und reichen Sie es mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere notwendige Unterlagen an, die Sie bitte nachreichen.

Sie erhalten einen Genehmigungsbescheid sowie eine Gebührenrechnung von der zuständigen Stelle.

Sie dürfen Güter entsprechend der Genehmigung an Sonn- und Feiertagen befördern.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Fracht- und Begleitpapiere
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Anhängerschein
  • Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung, falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometern handelt
  • Bei Dauerausnahmegenehmigungen gegebenenfalls eine Dringlichkeitsbescheinigung
  • für grenzüberschreitenden Verkehr einen Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen

Frist / Dauer

Die Geltungsdauer Ihrer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kann je nach Antragstellung befristet werden.

Kosten

je nach Art und Umfang der Ausnahme: EUR 10,20 bis 767,00

Sonstiges

Den Antrag auf Befreiung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot oder von den Bestimmungen der Fereienreiseverordnung können Sie über unten stehenden Link herunterladen, am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken.
Das unterschriebene Formular reichen Sie bitte bei oben angegebener Adresse ein.

Rechtsgrundlage

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • § 30 Absatz 3 und 4 (StVO) Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
  • § 46 Absatz 1 Nummer 7 sowie Absatz 2 (StVO) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
  • § 47 Absatz 2 Nummer 6 (StVO) Örtliche Zuständigkeit

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)



Zusätzliche Informationen und Dienste

Rathaus

Dienstleistungen

Serviceportal Baden- Württemberg

Eine Reihe elektronischer Antragsverfahren bietet die Stadtverwaltung Rottenburg über das Serviceportal Baden-Württemberg an.

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Bankverbindungen

Die Stadtverwaltung Rottenburg bietet Ihnen folgende Bankverbindungen für den Zahlungsverkehr an:

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