Bauüberwachung

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Beschreibung

Nach der Landesbauordnung in Baden-Württemberg kann die zuständige Baurechtsbehörde die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen und überwachen. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.

Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt sowie Einblick in Genehmigungen, Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren. Der Bauherr hat die für die Überwachung notwendigen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen (§ 66 Abs. 3 Landesbauordnung für Baden-Württemberg).


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