Bebauungsplan "Dätzweg II - 2. Bauabschnitt" in Rottenburg am Neckar - Kernstadt

Der Gemeinderat der Stadt Rottenburg am Neckar hat am 17.03.2020 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan "Dätzweg II - 2. Bauabschnitt" in Rottenburg am Neckar-Kernstadt gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBl I, S. 3634) mit den jeweils gültigen Änderungen, aufzustellen und das beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB anzuwenden.

Weiterhin sollen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Dätzweg II - 2. Bauabschnitt" örtliche Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg erlassen werden.

Der Gemeinderat hat ebenfalls beschlossen, dass die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die Auswirkungen der Planung im Rahmen einer öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden soll.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die derzeit ungebrochene Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum zur Miete und auch zur Eigentumsbildung befriedigt werden. Außerdem sollen Gewerbeflächen für die Ansiedlung von örtlichen Handwerksbetrieben entwickelt werden.

Die geplante zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes beträgt kumuliert ca. 25.885 qm. Somit war gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB überschlägig zu überprüfen, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 S. 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls).

Die zu der Planung durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB gelangte zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan "Dätzweg II – 2. Bauabschnitt" voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 S. 4 BauGB in der weiteren Abwägung zu berücksichtigen sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die Erstellung eines Umweltberichts ist daher nicht erforderlich. Wesentliche Gründe für das beschleunigte Verfahren sind
  • die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum,
  • die Wiedernutzbarmachung einer Fläche mit aufgelassener gewerblicher Nutzung (ehemaliges DHL-Gelände),
  • der Verzicht auf Entwicklung von Bauflächen im Außenbereich.

Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete) bestehen nicht. Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls ist in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf dokumentiert.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, werden im Rahmen der Offenlage an der Vorprüfung des Einzelfalls beteiligt.

Das Plangebiet des Bebauungsplanes "Dätzweg II - 2. Bauabschnitt" ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
14.04.2020 - Stadtplanungsamt


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