Bekanntgabe nach § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG)

Gruppenauskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich der Kommunal- und Europawahl am 26. Mai 2019

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Den Betroffenen ist gegen die Übermittlung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch – bei der Stadtverwaltung Rottenburg, Bürgerbüro, Marktplatz 18, 72108 Rottenburg am Neckar eingelegt werden.

Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit. Wenn Sie also schon früher im Zusammenhang mit Wahlen Widerspruch eingelegt haben, ist dieser weiterhin gültig.
31.08.2018 - Wahlamt, Wahlamt


Zusätzliche Informationen und Dienste

Wahlurne mit Stimmzetteln wird ausgeleert