Bundes-Notbremse in Baden-Württemberg

Regelungen ab dem 24. April

Mit Beschluss vom 23. April hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen sind seit dem 24. April in Kraft.

Wesentliche Änderungen

  • Im Landkreis Tübingen gelten aktuell generelle Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr. Ausnahme: Von 22 bis 24 Uhr ist Individualsport im Freien alleine erlaubt.

  • Allgemeinbildende Schulen müssen wegen der Inzidenz von über 165 im Landkreis in den Distanzunterricht gehen. Für die Klassenstufen 1 bis 7 wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.

  • Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen nur noch Notbetreuung anbieten.

  • Im öffentlichen Personennah- und oder Fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste die Pflicht eine FFP2-/KN95-/N95-Maske zu tragen.

  • Geschäfte des täglichen Bedarfs bleiben mit Kundenbegrenzung abhängig von der Verkaufsfläche geöffnet. Der Einzelhandel darf über einer Inzidenz von 150 an drei aufeinanderfolgenden Tagen kein „Click&Meet“ mehr anbieten. „Click&Collect“ sowie Lieferdienste sind weiterhin möglich.

Weitere Details sind der Übersicht des Landes Baden-Württemberg sowie dessen fortlaufend aktualisierter Internetseite zu entnehmen.
25.04.2021 - Stadtverwaltung, Redaktion Amtsblatt und Internet


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