Bundesmeldegesetz 2015: Einführung eines bedingten Sperrvermerks

Schon bisher bestand die Möglichkeit, bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder bei ähnlichen schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Person eine Melderegisterauskunft an Personen oder Stellen dadurch zu verhindern, dass für Bürgerinnen und Bürger eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen wird.
Künftig gibt es zudem die Möglichkeit der Eintragung eines bedingten Sperrvermerks im Melderegister.

Für Personen, die
  • in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,
  • in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen,
  • in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, oder der Heimerziehung dienen,
  • in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder
  • in einer Justizvollzugsanstalt
wohnen, wird demnach künftig automatisch ein bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen. Voraussetzung ist, dass der Meldebehörde bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Anschrift um eine der genannten Einrichtungen handelt. Bei Melderegister-auskünften an Private muss die Meldebehörde dann in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung die Betroffenen anhören und darf keine Auskunft erteilen, wenn durch die Beauskunftung schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.
22.10.2015 - Stadtverwaltung Rottenburg am Neckar


Zusätzliche Informationen und Dienste

Rathaus