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Bundesmeldegesetz 2015
Mit dem Bundesmeldegesetz, das zum 1. November 2015 in Kraft tritt, werden die Meldegesetze aller Bundesländer und das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz (MRRG) des Bundes in einem Meldegesetz zusammengefasst. Somit wird eine bundesweit einheitliche Regelung geschaffen.
Die wesentlichen Neuregelungen sind u.a.:
Ebenfalls gibt es eine Änderung bei der Veröffentlichung der Altersjubilare
Weitere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern unter www.bmi.bund.de
Die wesentlichen Neuregelungen sind u.a.:
- Die Mitwirkungspflicht des Vermieters wird wieder eingeführt. Ab 1. November 2015 muss jeder Bürger bei der An-, Um- und Abmeldung einen Nachweis des Wohnungsgebers im Original vorlegen (§ 19 Abs. 1 BMG). Die neue Regelung soll u.a. Scheinmeldungen verhindern. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
- Polizeibehörden, sowie andere öffentliche Stellen erhalten rund um die Uhr einen länderübergreifenden Online-Zugriff auf die Meldedaten. Dieses zentrale Auskunftssystem besteht in Baden-Württemberg bereits seit dem 01. Januar 2007. Ab dem 01. November 2015 wird es nicht mehr möglich sein, gegen die elektronischen Melderegisterauskünfte zu widersprechen.
- Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
- Für Personen, die
- - in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,
- - in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen,
- - in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen,oder der Heimerziehung dienen,
- - in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder
- - in einer Justizvollzugsanstalt
- - in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,
Ebenfalls gibt es eine Änderung bei der Veröffentlichung der Altersjubilare
- Nach § 50 Abs. 2 Satz 5 BMG dürfen nur noch Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht werden. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Weitere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern unter www.bmi.bund.de
14.10.2015 - Stadtverwaltung Rottenburg am Neckar