Durchführung des Bürgerentscheids

Durchführung des Bürgerentscheids zum kernstadtnahen Gewerbegebiet in Rottenburg am Neckar am 21. Oktober 2018

Zur Durchführung des Bürgerentscheids wird bekannt
gemacht:
  1. Die Abstimmungszeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
  2. Die Stadt ist in 34 Wahlbezirke eingeteilt.
    • In den Wahlbenachrichtigungen, die den
    • Stimmberechtigten bis zum 30. September 2018
    • zugegangen sind, sind der Wahlbezirk und der
    • Abstimmungsraum angegeben, in dem der
    • Stimmberechtigte abstimmen kann.
  3. Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die
    • auf dem Stimmzettel formulierte Frage muss mit
    • Ja oder Nein beantwortet werden.
  4. Jeder Abstimmungsberechtigte hat eine Stimme.
    • Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem
    • Stimmzettel in den vorgesehenen Ja- oder Nein-
    • Feldern ein Kreuz setzt. Es wird besonders darauf
    • hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn
    • der Stimmzettel einen Vorbehalt oder einen
    • beleidigenden oder auf die Person des Abstimmenden
    • hinweisenden Zusatz enthält. Dies gilt außerdem,
    • wenn sich bei der Briefwahl im Stimmzettelumschlag
    • eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder
    • Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags der Briefwahl.
  5. Jeder Abstimmungsberechtigte kann – außer in
    • den unter Nr. 6 genannten Fällen – nur in dem
    • Abstimmungsraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
    • Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der
    • Abstimmungsraum ist in der Wahlbenachrichtigung
    • angegeben. Die Abstimmungsberechtigten haben ihre
    • Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen
    • Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen
    • Identitätsausweis, oder Reisepass zur Abstimmung
    • mitzubringen. Jeder Abstimmungsberechtigte erhält
    • beim Betreten des Abstimmungsraums den amtlichen
    • Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom
    • Abstimmenden in einer Wahlkabine des
    • Abstimmungsraums oder in einem besonderen
    • Nebenzimmer gekennzeichnet und in der Weise gefaltet
    • werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
  6. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem
    • beliebigen Wahlbezirk der Stadt/Gemeinde oder durch
    • Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält nähere
    • Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
  7. Der Abstimmungsberechtigte kann seine Stimme
    • nur persönlich abgeben. Ein
    • Abstimmungsberechtigter, der nicht schreiben oder
    • lesen kann oder der wegen einer körperlichen
    • Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme allein
    • abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person
    • bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der
    • Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
    • Hilfeleistung von der Abstimmung eines anderen
    • erlangt hat.
  8. Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges
    • Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das
    • Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3
    • des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu
    • fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der
    • Versuch ist strafbar.
Die Abstimmungshandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.
05.10.2018 - Wahlamt


Zusätzliche Informationen und Dienste

Eine Wahlurne wird zur Stimmauszählung ausgeleert