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Einzelhandel, Kultur, Sport und Kunst vorsichtig geöffnet
7-Tages-Inzidenz im Landkreis Tübingen stabil bei weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner
Am 7. März hat die Landesregierung Baden-Württemberg neue Corona-Regeln erlassen, die ab Montag, 8. März gelten.
Das Gesundheitsamt beim Landratsamt Tübingen muss gemäß der Verordnung für die kreisbezogene Umsetzung sorgen. Dies betrifft die Prüfung und Feststellung der 7-Tages-Inzidenz, nach der sich die Umsetzung des in der Verordnung geregelten Stufenplans richtet.
Im Landkreis Tübingen liegt die 7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohner aktuell bei 24,5 (Stand Sonntag, 7. März). Damit liegt die Inzidenz zwar unter 35, wonach laut Corona-Verordnung die weitest gehenden Lockerungen zum Tragen kommen würden. Allerdings ist dies noch nicht seit fünf Tagen in Folge gegeben. Demzufolge gelten aktuell im Kreis Tübingen die mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner im wesentlichen folgende Lockerungen:
Auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg finden sich der gesamte Wortlaut der aktuell gültigen Corona-Verordnung, Kurzübersichten der Regelungen sowie FAQ´s. Außerdem informiert das Landratsamt Tübingen regelmäßig über seine Internetseite zum aktuellen Stand im Kreis.
Das Gesundheitsamt beim Landratsamt Tübingen muss gemäß der Verordnung für die kreisbezogene Umsetzung sorgen. Dies betrifft die Prüfung und Feststellung der 7-Tages-Inzidenz, nach der sich die Umsetzung des in der Verordnung geregelten Stufenplans richtet.
Im Landkreis Tübingen liegt die 7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohner aktuell bei 24,5 (Stand Sonntag, 7. März). Damit liegt die Inzidenz zwar unter 35, wonach laut Corona-Verordnung die weitest gehenden Lockerungen zum Tragen kommen würden. Allerdings ist dies noch nicht seit fünf Tagen in Folge gegeben. Demzufolge gelten aktuell im Kreis Tübingen die mit einer 7-Tages-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner im wesentlichen folgende Lockerungen:
- Die Öffnung von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten wird allgemein gestattet
- der Betrieb von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten wird allgemein gestattet
- der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien wird auch für Gruppen von bis zu 10 Personen gestattet, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird;
- der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wird für den Einzelunterricht und für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahren gestattet; dies gilt nicht für Tanz- und Ballettunterricht
Auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg finden sich der gesamte Wortlaut der aktuell gültigen Corona-Verordnung, Kurzübersichten der Regelungen sowie FAQ´s. Außerdem informiert das Landratsamt Tübingen regelmäßig über seine Internetseite zum aktuellen Stand im Kreis.
08.03.2021 - Stadtverwaltung, Redaktion Amtsblatt und Internet