Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

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Beschreibung

Ziel des Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ist es, in Gemeinden vor allem des ländlichen Raums die Lebens- und Arbeitsbedingungen durch strukturverbessernde Maßnahmen zu erhalten und fortzuentwickeln, der Abwanderung / „Landflucht“ entgegenzuwirken, den ländlichen Strukturwandel abzufedern und dabei sorgsam mit den natürlichen Lebensgrundlagen umzugehen.
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die der Erhaltung, Gestaltung und Weiterentwicklung des Ortes dienen. Bevorzugt werden:

  • grundlegende Sanierung von Wohngebäuden (mit Wohnraumschaffung) oder
  • Umnutzung bestehender Gebäude zu Wohnzwecken (Scheunenausbau) oder
  • Schließung von Baulücken mit maßstäblichen und dorftypischen Neubauten zur Eigennutzung in Holzbauweise
  • Maßnahmen, die die Innenentwicklung vorantreiben.

Im Sinne eines schonenden Umgangs mit den natürlichen Lebensgrundlagen führen rationeller Energieeinsatz, Verwendung erneuerbarer Energien bzw. nachwachsender Rohstoffe oder die Anwendung umweltfreundlicher Bauweisen bei privaten Projekten zu einem Fördervorrang.

Förderschwerpunkt "Wohnen"
Schaffung von Wohnraum innerhalb der historischen Ortslage durch Umnutzung vorhandener Gebäude und ortsbildgerechten Neubauten in Holzbauweise in Baulücken sowie Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierung, Wohnumfeldverbesserung).

Förderschwerpunkt "Grundversorgung"
Sicherung der Grundversorgung mit Waren und privaten Dienstleistungen.

Förderschwerpunkt "Arbeiten"
Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen.

Förderschwerpunkt "Gemeinschaftseinrichtungen"
Einrichtungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens.

Höhe der Förderung
Bei privaten Maßnahmen (zur Eigennutzung) im Förderschwerpunkt "Wohnen" werden die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben mit 30 % gefördert. Je Wohneinheit (mind. drei Zimmer und 70 m² Wohnfläche) gibt es für Modernisierungsmaßnahmen bis zu max. 50.000 €/WE Zuschuss. Bei Umnutzungsvorhaben (z. B. Scheunenausbau zu Wohnraum) gibt es maximal 50.000 €/WE Zuschuss (für max. 2 WE). Zuwendungen unter 5.000 € werden nicht bewilligt. In der Gewerbeförderung gibt es den Regelfördersatz von 10% aus der Nettoinvestition (max. 200.000 €).

Geltungsbereich
Eine Förderung ist nur in den Teilorten Rottenburgs möglich, die durch das Ministerium Ländlicher Raum in das ELR-Förderprogramm aufgenommen worden sind. Dies trifft bei Privatmaßnahmen auf alle Ortsteile außer der Kernstadt und Ergenzingen zu. Außerdem sollte sich das Objekt innerhalb des Geltungsbereichs der Dorfbildsatzung befinden.
Bei Gewerbeprojekten findet diese standortbezogene Einschränkung keine Anwendung.

Antragstellung
Eine Förderung erfolgt nur auf schriftliche Antragstellung. Dieser Antrag ist bei der Stadtverwaltung Rottenburg am Neckar, Stadtplanungsamt, Marktplatz 18, 72108 Rottenburg am Neckar, mit dem entsprechenden Antragsvordruck bis spätestens Anfang September eines Jahres zu stellen. Dem Antrag sind zumindest eine Kostenaufstellung und Planunterlagen sowie eine Projektbeschreibung beizufügen. Die Förderentscheidung trifft das Ministerium Ländlicher Raum im jeweils darauffolgenden Frühjahr, in der Regel im März/April. Bis dahin darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden! Dies ist bei der zeitlichen Planung zu berücksichtigen.
Beim Förderprogramm ELR handelt es sich um ein Wettbewerbsverfahren. Das bedeutet, dass eine Erfüllung der Fördervoraussetzungen keinen Anspruch auf eine Förderung begründet.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.


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