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Führungszeugnis (erweitert) beantragen
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Beschreibung
Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob die in ihm bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht.
Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:
- das Privatführungszeugnis (N) für private Zwecke, zum Beispiel zur Vorlage beim Arbeitgeber, und
- das Behördenführungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde
Wenn Sie beruflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeiten wollen, z.B. als Erzieher(in), Lehrer(in), Schulbusfahrer(in), Bademeister(in) oder Sporttrainer(in), müssen Sie auf Verlangen ein "erweitertes Führungszeugnis" vorlegen.
Der Inhalt eines Führungszeugnisses stammt aus dem Bundeszentralregister.
Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise
- strafgerichtliche Verurteilungen,
- bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder
- gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen worden ist.
Es werden aber nicht alle Eintragungen im Bundeszentralregister in das Führungszeugnis aufgenommen.
Den Inhalt von Führungszeugnissen bestimmt § 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG).
Darüber hinaus regeln die §§ 33, 34 BZRG, dass Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommmen werden, wenn keine Ausnahme nach § 33 Absatz 2 BZRG vorliegt.
Bei "erweiterten" Führungszeugnissen gelten diese Privilegierungen nur teilweise beziehungsweise eingeschränkt. Dadurch soll verhindert werden, dass Personen, die wegen Sexualdelikten oder sonstigen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen besonders relevanten Straftatbeständen verurteilt worden sind, in engen Kontakt mit Minderjährigen kommen.
Verfahrensablauf
Bei der Antragstellung müssen Sie angeben, ob Sie das Zeugnis für private Zwecke (N) oder zur Vorlage bei einer Behörde (O) benötigen. Wenn Sie das Zeugnis für private Zwecke benötigen, erhalten Sie es direkt vom Bundesamt für Justiz mit der Post.
Ein Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an die Behörde geschickt. Geben Sie daher die Anschrift der Behörde und möglichst auch das Aktenzeichen an.
Sie können beantragen, das Behördenführungszeugnis vorher einzusehen. Es wird dann zunächst an ein von Ihnen genanntes Amtsgericht übersandt, falls es Eintragungen enthält. Dort können Sie es einsehen. Anschließend leitet das Amtsgericht das Führungszeugnis an die Behörde weiter. Der Weitergabe können Sie widersprechen. Dann wird das Führungszeugnis vernichtet.
Die Bearbeitung des Antrags und die Übersendung des Führungszeugnisses können einige Tage in Anspruch nehmen.
Hinweis:
Mit dem elektronischen Personalausweis können Führungszeugnisse
ab sofort online im Internet beantragt und bezahlt werden. Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der neue elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss, und ein passendes Kartenlesegerät. Auf diese Weise kann eindeutig identifiziert werden, wer den Antrag stellt.
Ausländische Mitbürger, die keinen deutschen Personalausweis besitzen, können in gleicher Weise die entsprechende Funktion ihres elektronischen Aufenthaltstitels nutzen.
Die Anträge können auch weiterhin persönlich vor Ort im Rathaus gestellt werden. Wie bei der Antragstellung auf dem Amt wird auch beim Online-Antrag eine Gebühr von 13 Euro pro Führungszeugnis erhoben.
Im Online-Portal kann sie mit einer gängigen Kreditkarte oder durch Überweisung per "giropay" beglichen werden. Die Führungszeugnisse werden auf grünem Spezialpapier gedruckt und mit der Post zugeschickt.
Das Online-Portal zur Beantragung von Führungszeugnissen
und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister ist über folgenden Link zu erreichen:
Online-Portal des Bundesamtes für Justiz
Erforderliche Unterlagen
Ihrem Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses müssen Sie eine schriftliche Aufforderung der Person beifügen, die das erweiterte Führungszeugnis von Ihnen verlangt.
Darin muss die Person zudem bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen.
Frist / Dauer
Für die Antragstellung: Keine.
Kosten
In der Regel: EUR 13,00.
Ausnahmen können Sie dem Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz entnehmen. Sie können es auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz abrufen.
Sonstiges
Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz finden Sie weitergehende, umfangreiche Informationen zum (erweiterten) Führungszeugnis und zum Bundeszentralregister. Dort finden Sie auch die häufigsten Fragen und die Antworten.
Behörden können Führungszeugnisse über bestimmte Personen auch ohne deren Mitwirkung erhalten, wenn sie diese zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen.
Voraussetzung ist, dass die Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder zuvor erfolglos geblieben ist. Die betroffene Person hat gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis.
Rechtsgrundlage
- § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Antrag)
- § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis)
- § 30c Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Elektronische Antragstellung)
- § 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden)