Grundsteuerreform - Neue Hebesätze zum kommenden Jahr

Der Gemeinderat der Stadt Rottenburg am Neckar hat am 26.11.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer A und B zum 01.01.2025 wie folgt geändert:

  • Grundsteuer A = 435 v. H. (bisher 330 v. H.)
  • Grundsteuer B = 360 v. H. (bisher 400 v. H.)

Die Umsetzung der Grundsteuerreform soll im Jahr 2025 aufkommensneutral erfolgen. D. h. das Aufkommen der Grundsteuer A und B soll dem des Jahres 2024 entsprechen. Bei der Grundsteuer A sind dies rd. 131.000 EUR und bei der Grundsteuer B rd. 6,40 Mio. EUR.
In Baden-Württemberg (BW) kommt bei der Grundsteuer B das sogenannte „modifizierte Bodenwertmodell“ zum Einsatz. Das heißt: Die Bewertung für die Grundsteuer B in BW ergibt sich künftig ausschließlich aus dem Bodenwert.
Berechnet wird die Grundsteuer B folgendermaßen:

1. Ermittlung Grundsteuerwert durch das Finanzamt
Hierfür wird die Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert multipliziert.

2. Ermittlung des Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt
Hierfür wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl in BW liegt einheitlich bei 1,3 ‰.
Grundstücke die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, kommt eine um 30% reduzierte Steuermesszahl zum Tragen. In diesem Fall beträgt die Steuermesszahl also 0,91 ‰.

3. Ermittlung und Festsetzung der Grundsteuer
Hierfür wird der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich der zu zahlende Jahresbetrag der Grundsteuer.
Dieser wird den Eigentümerinnen und Eigentümern im Grundsteuerbescheid von ihrer Kommune mitgeteilt.

Aufgrund der Reform werden sich deutliche Veränderungen bei den einzelnen Steuerschuldnern ergeben. Insbesondere bei der Grundsteuer B ist davon auszugehen, dass große Grundstücke mit einem Einfamilienhaus deutlich mehr bezahlen werden, wie bisher. Bei Grundstücken, auf denen sich größere Mehrfamilienhäuser befinden, ist mit einem Rückgang der Steuerlast zu rechnen. Ebenso wird es sich Gewerbegrundstücken verhalten.

Abschließend weisen wir darauf hin, dass ein Einspruch nur gegen den Grundsteuer-messbetrag des Finanzamts möglich ist. D. h. der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid hat beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

Hinweis: Die amtliche Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) ist auf der Homepage der Stadt zu finden und zwar unter der Rubrik „Politik & Verwaltung - Amtliche Bekanntmachungen“.
04.12.2024


Zusätzliche Informationen und Dienste

Eine Hand, die Münzgeld stapelt.