Gutachterausschuss

Kontakt
E-Mail:
gutachterausschuss@rottenburg.de
Telefon:
07472 / 165-420
Telefax:
07472 / 165-302
Adresse:
Geschäftsstelle Gutachterausschuss
Zugang über Obere Gasse 29 (Gebäude D)
Eingang Stadtplanungsamt
72108 Rottenburg am Neckar
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Lage:
im Stadtplan anzeigen
Verkehrsverbindungen:
Fahrplanauskunft
Öffnungszeiten:
Ämter allgemein
Mo. – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr
Di. 14:00 – 16:00 Uhr
Do. 14:00 – 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung.

Informationen zum Gutachterausschuss

Bildung der Gutachterausschüsse
Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet. Die Gutachterausschüsse für die Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen im Sinne von § 192 Abs. 1 BauGB werden bei den Gemeinden gebildet.

Rechtsstellung der Gutachterausschüsse
Die Gutachterausschüsse sind öffentlich-rechtliche Institutionen, die bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben hoheitlich tätig sind. Sie haben damit praktisch den Status einer Fachbehörde.

Zusammensetzung und Bestellung der Gutachterausschüsse
Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Der Vorsitzende und die ehrenamtlichen weiteren Gutachter werden von den Gemeinden auf vier Jahre bestellt. Für den Vorsitzenden sind ein oder mehrere Stellvertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Sind während der Amtsperiode des Gutachterausschusses weitere Gutachter zu bestellen, so werden diese nur für den Rest der Amtsperiode bestellt.
Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein.
Für jeden Gutachterausschuss sind ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, sowie ein Stellvertreter als ehrenamtliche Gutachter zu bestellen. Sie werden von der örtlich zuständigen Finanzbehörde vorgeschlagen.
Als Gutachter darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist.

Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende des Gutachterausschusses ist für den Geschäftsbetrieb verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die
- Vertretung des Gutachterausschusses nach außen,
- Entscheidung über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall,
- Leitung der Sitzungen,
- Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 BauGB, soweit er nicht damit die Geschäftsstelle beauftragt,
- Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle und
- Erläuterung der Gutachten vor Behörden und Gerichten; er kann hierzu eine sonstige sachkundige Person als Vertreter bestimmen.


Zusätzliche Informationen und Dienste