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Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII)
Kontakt
- Zuständige Stelle:
- Ordnungsamt
Bürgerservice
Bürgerbüro für Soziales - E-Mail:
- soziales@rottenburg.de
- Telefon:
- 07472 / 165-424
- Telefax:
-
07472 / 165-403
- Adresse:
- Königstr. 18 (Gebäude G)
5. OG
72108 Rottenburg am Neckar
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- Ordnungsamt
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zur Online-Terminvereinbarung - Soziales
zur Online-Terminvereinbarung - Rente
Beschreibung
Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.
Hinweis: Sind Sie erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld.
Hinweis: Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können Sie einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
- den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Einsatzgemeinschaft) und von deren Alter.
- Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, ernährungsbedingte Mehrbedarfe sowie für eine dezentrale Warmwasserversorgung
- Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit die Kosten angemessen sind, wenn notwendig auch Umzugskosten und Mietkautionen
- weitere einmalige Sach- oder Geldleistungen oder Darlehen, z.B. Erstausstattungen für Neugeborene, Erstwohnungseinrichtung
- Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, z.B. Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerfahrkarte, Mittagessen in Schulen, Vereinsbeiträge, Lernförderung
- Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Der pauschalierte Regelsatz ist nach Altersstufen und Wohnform gestaffelt und beträgt ab 01.01.2024:
- Stufe 1: 563,00 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung wohnt
- Stufe 2: 506,00 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner wohnt oder in einer besonderen Wohnform für behinderte Menschen wohnt
- Stufe 3: 451,00 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Einrichtung wohnt
- Stufe 4: 471,00 Euro für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Stufe 5: 390,00 Euro für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
- Stufe 6: 357,00 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:
- Unterhaltsleistungen
- Renteneinkünfte
- Kindergeld
Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.
Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.
Einmalige Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.
Hinweis: Sie erhalten in der Regel keine Leistungen für vergangene Zeiträume.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihre Notlage dem Sozialamt (Landratsamt Tübingen) schriftlich oder mündlich bekanntmachen. Am besten gehen Sie nach Terminvereinbarung mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde und füllen den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt dort im Rahmen eines Beratungsgespräches aus.
Sobald die zuständige Stelle Ihren Antrag bewilligt hat, überweist sie Ihnen das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
Achtung: Haben Sie kein Konto, müssen Sie schnellstmöglich ein solches eröffnen, unter Umständen ein pfändungsfreies P-Konto. Eine Barscheckauszahlung ist in der Regel nicht möglich.
Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweise zur Erwerbsfähigkeit (zum Beispiel Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit)
- Nachweise über das Einkommen wie beispielsweise Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
- Nachweise über vorhandenes Vermögen wie zum Beispiel Sparguthaben
- Nachweise über die Ausgaben wie zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
Die zuständige Stelle kann aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Unterhaltstitel oder weitere Unterlagen verlangen.
Frist / Dauer
keine
Kosten
keine
Sonstiges
Rechtsgrundlage
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII):
- § 19 Leistungsberechtigte
- §§ 27 - 39 Hilfe zum Lebensunterhalt
Zusätzliche Informationen und Dienste

Serviceportal Baden- Württemberg
Eine Reihe elektronischer Antragsverfahren bietet die Stadtverwaltung Rottenburg über das Serviceportal Baden-Württemberg an.
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Bankverbindungen
Die Stadtverwaltung Rottenburg bietet Ihnen folgende Bankverbindungen für den Zahlungsverkehr an:
Kreissparkasse Tübingen
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BIC: SOLADES1TUB
Volksbank in der Region eG
IBAN: DE22 6039 1310 0010 1950 09
BIC: GENODES1VBH
Volksbank Raiffeisenbank AmmerGäu eG
IBAN: DE97 6416 1397 0085 5550 02
BIC: GENODES1AMM