Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII)

Kontakt


Beschreibung

Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.


Hinweis: Sind Sie erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld.


Hinweis: Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können Sie einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.



Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Einsatzgemeinschaft) und von deren Alter.

  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, ernährungsbedingte Mehrbedarfe sowie für eine dezentrale Warmwasserversorgung

  • Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit die Kosten angemessen sind, wenn notwendig auch Umzugskosten und Mietkautionen

  • weitere einmalige Sach- oder Geldleistungen oder Darlehen, z.B. Erstausstattungen für Neugeborene, Erstwohnungseinrichtung

  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, z.B. Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerfahrkarte, Mittagessen in Schulen, Vereinsbeiträge, Lernförderung

  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung


Der pauschalierte Regelsatz ist nach Altersstufen und Wohnform gestaffelt und beträgt ab 01.01.2024:

  • Stufe 1: 563,00 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung wohnt

  • Stufe 2: 506,00 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner wohnt oder in einer besonderen Wohnform für behinderte Menschen wohnt

  • Stufe 3: 451,00 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Einrichtung wohnt

  • Stufe 4: 471,00 Euro für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

  • Stufe 5: 390,00 Euro für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

  • Stufe 6: 357,00 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres


Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:

  • Unterhaltsleistungen

  • Renteneinkünfte

  • Kindergeld


Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.


Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.


Einmalige Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.


Hinweis: Sie erhalten in der Regel keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihre Notlage dem Sozialamt (Landratsamt Tübingen) schriftlich oder mündlich bekanntmachen. Am besten gehen Sie nach Terminvereinbarung mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde und füllen den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt dort im Rahmen eines Beratungsgespräches aus.



Sobald die zuständige Stelle Ihren Antrag bewilligt hat, überweist sie Ihnen das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.


Achtung: Haben Sie kein Konto, müssen Sie schnellstmöglich ein solches eröffnen, unter Umständen ein pfändungsfreies P-Konto. Eine Barscheckauszahlung ist in der Regel nicht möglich.


Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweise zur Erwerbsfähigkeit (zum Beispiel Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit)
  • Nachweise über das Einkommen wie beispielsweise Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen wie zum Beispiel Sparguthaben
  • Nachweise über die Ausgaben wie zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge

Die zuständige Stelle kann aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Unterhaltstitel oder weitere Unterlagen verlangen.

Frist / Dauer

keine

Kosten

keine

Sonstiges

Auf der Internetseite des Landratsamtes finden Sie ausführliche Informationen. Dort können Sie auch das Antragsformular als pdf-Datei herunterladen.

Rechtsgrundlage

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII):

  • § 19 Leistungsberechtigte
  • §§ 27 - 39 Hilfe zum Lebensunterhalt
Webseite des Landratsamtes Tübingen


Zusätzliche Informationen und Dienste

Rathaus

Dienstleistungen

Serviceportal Baden- Württemberg

Eine Reihe elektronischer Antragsverfahren bietet die Stadtverwaltung Rottenburg über das Serviceportal Baden-Württemberg an.

Download Acrobat Reader

Um pdf-Dokumente öffnen und bearbeiten zu können, brauchen Sie das Programm Acrobat Reader. Sollte es auf Ihrem Rechner nicht installiert sein, können Sie es über folgenden Link herunterladen.

Bankverbindungen

Die Stadtverwaltung Rottenburg bietet Ihnen folgende Bankverbindungen für den Zahlungsverkehr an:

Kreissparkasse Tübingen
IBAN: DE41 6415 0020 0002 0007 09
BIC: SOLADES1TUB

Volksbank in der Region eG
IBAN: DE22 6039 1310 0010 1950 09
BIC: GENODES1VBH

Volksbank Raiffeisenbank AmmerGäu eG
IBAN: DE97 6416 1397 0085 5550 02
BIC: GENODES1AMM