In-Kraft-Treten der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Öchsner II" in Rottenburg am Neckar - Ergenzingen

Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBl I, S. 3634) mit den jeweils gültigen Änderungen hat der Gemeinderat der Stadt Rottenburg am Neckar in seiner Sitzung am 22.02.2022 die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Öchsner II" in Rottenburg am Neckar-Ergenzingen als Satzung beschlossen und die örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) geändert.

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes verfolgt die Stadt Rottenburg am Neckar das Ziel, Planungsrecht für den Neubau des Pflegeheims und für betreutes Wohnen zu schaffen.

Der räumliche Geltungsbereich des geänderten Bebauungsplanes ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes und die geänderten örtlichen Bauvorschriften "Öchsner II" in Rottenburg am Neckar-Ergenzingen treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung im gesamtstädtischen Teil der "Rottenburger Mitteilungen" in Kraft.

Der geänderte Bebauungsplan einschließlich der Begründung und die geänderten örtlichen Bauvorschriften können während der üblichen Dienststunden beim Stadtplanungsamt – Service Baurecht der Stadt Rottenburg am Neckar, Obere Gasse 29, III. Stock, Zimmer D324, eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass
  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bebauungsplanänderung und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Rottenburg am Neckar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Rottenburg am Neckar geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
18.03.2022 - Stadtplanungsamt


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