In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes "Öchsner II" in Rottenburg am Neckar - Ergenzingen

Auf Grund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBl I, S. 3634) mit den jeweils gültigen Änderungen hat der Gemeinderat der Stadt Rottenburg am Neckar in seiner Sitzung am 24.09.2019 den Bebauungsplan "Öchsner II" in Rottenburg am Neckar-Ergenzingen als Satzung beschlossen und örtliche Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) erlassen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll die derzeit ungebrochene Nachfrage an Wohnbaugrundstücken befriedigt und auch mittelfristig die Verfügbarkeit städtischer Wohnbauplätze gesichert werden.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften "Öchsner II" in Rottenburg am Neckar-Ergenzingen treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung im gesamtstädtischen Teil der "Rottenburger Mitteilungen" in Kraft.

Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung und die zusammenfassende Erklärung sowie die örtlichen Bauvorschriften können während der üblichen Dienststunden beim Stadtplanungsamt – Service Baurecht der Stadt Rottenburg am Neckar, Obere Gasse 29, III. Stock, Zimmer D324, eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass
  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Rottenburg am Neckar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund von Ermächtigungen in der GemO ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
  2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Rottenburg am Neckar unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
31.10.2019 - Stadtplanungsamt


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