In-Kraft-Treten des Bebauungsplans "Beim Friedhof" in Rottenburg am Neckar - Seebronn

Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Gemeinderat der Stadt Rottenburg am Neckar in seiner Sitzung am 24.03.2026 den Bebauungsplan "Beim Friedhof" in Rottenburg am Neckar-Seebronn als Satzung beschlossen und örtliche Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) erlassen.

Aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Gemeinderat der Stadt Rottenburg am Neckar in seiner Sitzung am 24.03.2026 den Bebauungsplan "Beim Friedhof" in Rottenburg am Neckar-Seebronn als Satzung beschlossen und örtliche Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) erlassen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die derzeit ungebrochene Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken befriedigt werden und auch mittelfristig die Verfügbarkeit städtischer Wohnbauplätze gesichert werden.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften "Beim Friedhof" in Rottenburg am Neckar-Seebronn treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung im gesamtstädtischen Teil der "Rottenburger Mitteilungen" in Kraft.

Der Bebauungsplan, die Begründung, die zusammenfassende Erklärung und die örtlichen Bauvorschriften können während der üblichen Öffnungszeiten beim Stadtplanungsamt – Service Baurecht der Stadt Rottenburg am Neckar, Obere Gasse 29, III. Stock, Zimmer D324, eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass
  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Rottenburg am Neckar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Rottenburg am Neckar geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
* die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
* der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
* vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
03.07.2026 - Stadtplanungsamt


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