Inkrafttreten der Veränderungssperre für den Bereich "Riegelwiese" in Rottenburg am Neckar - Kernstadt

Der Gemeinderat der Stadt Rottenburg am Neckar hat am 29.09.2020 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

Die Stadt Rottenburg am Neckar erlässt auf Grund von § 14 und § 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I.S. 587) i. V. m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 582 ber. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.06.2020 (GBl. S. 403) folgende Satzung:


§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Riegelwiese“ wird eine Veränderungssperre angeordnet. Bestandteil dieser Satzung ist der Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 10.09.2020, der die Umfangsgrenze der Veränderungssperre darstellt.

§ 2
Inhalt
1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
3. Von der Veränderungssperre nicht berührt werden nach § 14 Abs. 3 BauGB Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung gemäß § 10 BauGB in Kraft.

§ 4
Geltungsdauer
Diese Satzung tritt gemäß § 17 BauGB außer Kraft sobald und soweit die Bauleitplanung für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten, sofern diese Frist nicht verlängert wird.

Rottenburg am Neckar, den 30.09.2020


gez. Stephan Neher
Oberbürgermeister

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
09.10.2020 - Stadtplanungsamt


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