Jagdschein - Verlängerung beantragen

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Beschreibung

Sie können Ihren Jagdschein für ein Jagdjahr oder für drei Jagdjahre verlängern lassen.

Die Jagdscheine anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg.

Verfahrensablauf

Die Verlängerung Ihres Jagdscheins müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle oder schriftlich per Post beantragen.
Senden Sie den Antrag mit der Post, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen und Ihren Jagdschein beifügen.
Die zuständige Stelle sendet Ihnen den verlängerten Jagdschein ebenfalls mit der Post zurück.

Manche zuständige Stellen bieten auf ihren Internetseiten das Antragsformular zum Download an.

Bei schriftlicher Antragstellung erhalten Sie mit der Post einen Gebührenbescheid. Die zuständige Stelle kann auch eine Vorauszahlung der Gebühren verlangen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens:
    • 500.000 Euro für Personenschäden und
    • 50.000 Euro für Sachschäden

Diese Versicherung muss bis zum Ablauf des Jagdscheins gültig sein.

Hinweis: Ihr Jagdschein wird nur für den Zeitraum verlängert, für den Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Die Versicherung kann der zuständigen Stelle den Nachweis auch direkt elektronisch übermitteln.

Frist / Dauer

keine

Kosten

Der jeweils zuständige Stadt-/ Landkreis setzt die Jagdscheingebühr fest.

Zusätzlich fällt eine Jagdabgabe an:

  • für einen Tagesjagdschein: EUR 25,00
  • pro Jagdjahr, für das Sie einen Jagdschein besitzen: EUR 50,00

Hinweis: Die Jagdabgabe wird verwendet für

  • Jagdförderung
  • jagdliche Forschung
  • wildbiologische Forschung
  • Wildschadensverhütung

Sonstiges

Sie benötigen zusätzlich zum Jagdschein eine Erlaubnis von der zur Jagdausübung berechtigten Person, in deren Jagdrevier Sie jagen möchten.

Rechtsgrundlage

Jagd- und Wildtiermanagementgesetz

  • § 26 Jägerprüfung, Jagdschein
  • § 27 Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung
  • § 28 Jagdabgabe

Gesetzesbeschluss des Landtags von Baden-Württemberg zur Einführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG)

Bundesjagdgesetz:

  • § 15 Allgemeines zum Jagdschein
  • § 16 Jugendjagdschein
  • § 17 Versagung des Jagdscheins
  • § 18 Entziehung des Jagdscheins

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Höhe der Jagdabgabe (JagdAbgV) vom 8. März 2022



Zusätzliche Informationen und Dienste

Rathaus

Dienstleistungen

Serviceportal Baden- Württemberg

Eine Reihe elektronischer Antragsverfahren bietet die Stadtverwaltung Rottenburg über das Serviceportal Baden-Württemberg an.

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Bankverbindungen

Die Stadtverwaltung Rottenburg bietet Ihnen folgende Bankverbindungen für den Zahlungsverkehr an:

Kreissparkasse Tübingen
IBAN: DE41 6415 0020 0002 0007 09
BIC: SOLADES1TUB

Volksbank in der Region eG
IBAN: DE22 6039 1310 0010 1950 09
BIC: GENODES1VBH

Volksbank Raiffeisenbank AmmerGäu eG
IBAN: DE97 6416 1397 0085 5550 02
BIC: GENODES1AMM