Kauf von Grundstücken und Gebäuden

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Beschreibung

Begriff des Grundstücks:
Ein auf allen Seiten abgegrenzter Teil der Erdoberfläche (Grundstück im tatsächlichen Sinn) wird durch Eintragung im Grundbuch unter einer Nummer in einem besonderen Grundbuchblatt oder zusammen mit anderen Grundstücken desselben Eigentümers zum Grundstück im Rechtssinn.

Liegenschaftskataster:
Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen (Liegenschaftskataster) geführt. Das von den Vermessungsbehörden des Landes geführte Liegenschaftskataster besteht aus Kartenwerken und Katasterbüchern.

Flurstück:
Grundstück im vermessungstechnischen Sinn - auch Parzelle oder Flurstück genannt - ist die kleinste Unterteilung der Erdoberfläche, welche von einer in sich geschlossenen Linie umgrenzt und in der Flurkarte unter einer besonderen Nummer (Flurstücksnummer) verzeichnet ist. Das Grundbuch übernimmt die tatsächlichen Angaben des Katasters, während umgekehrt das Kataster die Eigentumsangaben des Grundbuchs nachrichtlich übernimmt (Fortführung).

Ein Gebäude ist ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§§ 93, 94 BGB), es sei denn, es ist nur zu einem vorübergehenden Zweck auf dem Grundstück errichtet (§ 95 BGB), wie beispielsweise das vom Mieter für die Dauer der Miete erstellte Gebäude.

Kaufverträge:
Im Kaufvertrag muss das Kaufobjekt (Wiedergabe des Grundbuchbestandes) beschrieben sein. Der Käufer erlangt mit dem Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Grundstück. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Eigentümer wird der Käufer erst mit der Eintragung im Grundbuch.

Die Stadt Rottenburg am Neckar kauft Grundstücke z.B. für die Bereitstellung von Bauland, Ausbau von Straßenflächen, Kindergärten, Schulen, Bau von Schutzdämmen etc.


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