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Beschreibung
Durch das neue Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg sind die Ladenschlusszeiten von Montag bis Samstag aufgehoben worden. Allerdings ist der gewerbliche Verkauf von Waren an bestimmten Tagen grundsätzlich nicht erlaubt:
Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen bei örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen jährlich an höchstens drei Sonn- und gesetzlichen Feiertagen fünf Stunden geöffnet sein, jedoch nicht an den Advents- und Weihnachtsfeiertagen, am Oster- und Pfingstsonntag. Die Tage und Öffnungszeiten bestimmt die jeweilige Gemeinde-/Stadtverwaltung. In Einzelfällen kann diese auch Ausnahmen bewilligen, wenn es im dringenden öffentlichen Interesse liegt.
Gesetzlich bestimmte Ausnahmen gibt es auch für folgende Branchen beziehungsweise Waren:
Apotheken
Apotheken dürfen auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember nach 14 Uhr Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnahrung beziehungsweise Hygieneartikel sowie Desinfektionsmittel verkaufen. Allerdings müssen sie in dieser Zeit einen sogenannten Dienstturnus einhalten, das heißt, dass abwechselnd nur ein Teil der Apotheken geöffnet sein darf. Der Dienstturnus wird durch die Landesapothekerkammer festgesetzt.
Hinweis: Die dienstbereiten Apotheken müssen ihre "Dienstbereitschaft" oder Öffnung an sichtbarer Stelle anhängen. Die geschlossenen Apotheken haben an sichtbarer Stelle einen Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Für die Apothekenleiter bietet die Landesapothekerkammer die Möglichkeit, den Notdienstplan für die eigene Apotheke auszudrucken.
Tankstellen
Tankstellen dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember nach 14 Uhr nur bestimmte Waren (Reisebedarf, Betriebsstoffe und Ersatzteile, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft der Fahrzeuge notwendig sind) verkaufen.
Zu den Betriebsstoffen und Ersatzteilen zählen zum Beispiel Reifen, Schläuche, Ventile, Zündkerzen, Keilriemen, Sicherungen, Glühbirnen und Batterien, aber auch Kraft- und Schmierstoffe, Frostschutzmittel, destilliertes Wasser und Scheibenreinigungsmittel.
Beim Reisebedarf handelt es sich um Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, persönlicher Witterungsschutz, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes sowie Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen.
Flughäfen, Bahnhöfe und Häfen
Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen dürfen innerhalb der Terminals und auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs beziehungsweise in überregionalen Fährhäfen auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember nach 14 Uhr Reisebedarf verkaufen.
Eine Ausnahme gilt für Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen, die auch andere Waren anbieten können. Jedoch darf eine bestimmte Gesamtverkaufsfläche, die sich an der Anzahl der Fluggäste pro Jahr orientiert, nicht überschritten werden.
Verkauf in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten
Reisebedarf, Sport- und Badegegenstände, Devotionalien und Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, dürfen in Ausflugs- und Wallfahrtsorten an jährlich höchstens 40 Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis zu einer Dauer von acht Stunden verkauft werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Waren ausschließlich oder in einem erheblichen Umfang geführt werden. Ausflugs- und Wallfahrtsorte werden durch das Regierungspräsidium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales festgelegt.
In Kur- und Erholungsorten gilt dies ebenfalls, wenn die zuständige Behörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung) die Ladenöffnungszeiten entsprechend regelt. Die Gemeinde-/Stadtverwaltung setzt die Öffnungszeiten mit Rücksicht auf die Zeiten des Hauptgottesdienstes im jeweiligen Ort fest.
Bestimmte Waren
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Läden geöffnet sein, die hauptsächlich folgende Waren verkaufen:
Hinweis: Diese oben genannten Ausnahmen gelten nicht am Ersten Weihnachtsfeiertag, Oster- und Pfingstsonntag.
- an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
- am 24. Dezember – wenn dieser Tag ein Werktag ist, ab 14 Uhr
Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen bei örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen jährlich an höchstens drei Sonn- und gesetzlichen Feiertagen fünf Stunden geöffnet sein, jedoch nicht an den Advents- und Weihnachtsfeiertagen, am Oster- und Pfingstsonntag. Die Tage und Öffnungszeiten bestimmt die jeweilige Gemeinde-/Stadtverwaltung. In Einzelfällen kann diese auch Ausnahmen bewilligen, wenn es im dringenden öffentlichen Interesse liegt.
Gesetzlich bestimmte Ausnahmen gibt es auch für folgende Branchen beziehungsweise Waren:
Apotheken
Apotheken dürfen auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember nach 14 Uhr Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnahrung beziehungsweise Hygieneartikel sowie Desinfektionsmittel verkaufen. Allerdings müssen sie in dieser Zeit einen sogenannten Dienstturnus einhalten, das heißt, dass abwechselnd nur ein Teil der Apotheken geöffnet sein darf. Der Dienstturnus wird durch die Landesapothekerkammer festgesetzt.
Hinweis: Die dienstbereiten Apotheken müssen ihre "Dienstbereitschaft" oder Öffnung an sichtbarer Stelle anhängen. Die geschlossenen Apotheken haben an sichtbarer Stelle einen Aushang anzubringen, der die zurzeit offenen Apotheken bekannt gibt. Für die Apothekenleiter bietet die Landesapothekerkammer die Möglichkeit, den Notdienstplan für die eigene Apotheke auszudrucken.
Tankstellen
Tankstellen dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember nach 14 Uhr nur bestimmte Waren (Reisebedarf, Betriebsstoffe und Ersatzteile, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft der Fahrzeuge notwendig sind) verkaufen.
Zu den Betriebsstoffen und Ersatzteilen zählen zum Beispiel Reifen, Schläuche, Ventile, Zündkerzen, Keilriemen, Sicherungen, Glühbirnen und Batterien, aber auch Kraft- und Schmierstoffe, Frostschutzmittel, destilliertes Wasser und Scheibenreinigungsmittel.
Beim Reisebedarf handelt es sich um Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, persönlicher Witterungsschutz, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes sowie Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen.
Flughäfen, Bahnhöfe und Häfen
Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen dürfen innerhalb der Terminals und auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs beziehungsweise in überregionalen Fährhäfen auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember nach 14 Uhr Reisebedarf verkaufen.
Eine Ausnahme gilt für Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen, die auch andere Waren anbieten können. Jedoch darf eine bestimmte Gesamtverkaufsfläche, die sich an der Anzahl der Fluggäste pro Jahr orientiert, nicht überschritten werden.
Verkauf in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten
Reisebedarf, Sport- und Badegegenstände, Devotionalien und Waren, die für den Ort kennzeichnend sind, dürfen in Ausflugs- und Wallfahrtsorten an jährlich höchstens 40 Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis zu einer Dauer von acht Stunden verkauft werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Waren ausschließlich oder in einem erheblichen Umfang geführt werden. Ausflugs- und Wallfahrtsorte werden durch das Regierungspräsidium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales festgelegt.
In Kur- und Erholungsorten gilt dies ebenfalls, wenn die zuständige Behörde (Gemeinde-/Stadtverwaltung) die Ladenöffnungszeiten entsprechend regelt. Die Gemeinde-/Stadtverwaltung setzt die Öffnungszeiten mit Rücksicht auf die Zeiten des Hauptgottesdienstes im jeweiligen Ort fest.
Bestimmte Waren
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Läden geöffnet sein, die hauptsächlich folgende Waren verkaufen:
- frische Milch: für die Dauer von drei Stunden
- Bäcker- und Konditorwaren: für die Dauer von drei Stunden
- Blumen: für die Dauer von drei Stunden – am 1. November (Allerheiligen), Muttertag, Volkstrauertag, Totensonntag und am 1. Adventsonntag für die Dauer von sechs Stunden
- selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte in Verkaufsstellen auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen, in Hofläden und Verkaufsstellen von Genossenschaften: für die Dauer von sechs Stunden
Hinweis: Diese oben genannten Ausnahmen gelten nicht am Ersten Weihnachtsfeiertag, Oster- und Pfingstsonntag.
- Zeitungen: für die Dauer von sechs Stunden
- Zubehör: für die Dauer der Hauptleistung, wenn dieses im unmittelbarem räumlichen Zusammenhang steht
Rechtsgrundlage