Inhalt
Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen
Kontakt
- Zuständige Stelle:
- Stadtverwaltung
Ordnungsamt
Bürgerservice
Standesamt Rottenburg - E-Mail:
- standesamt@rottenburg.de
- Telefon:
- 07472 / 165-242
- Telefax:
-
07472 / 165-298
- Adresse:
- Hinter dem Rathaus (Gebäude D)
1. Stock, Zimmer D 124 und D 125
72108 Rottenburg am Neckar
Adresse speichern (vCard) - im Stadtplan anzeigen
- Fahrplanauskunft
- Postanschrift:
- Stadtverwaltung
Postfach 29
72101 Rottenburg am Neckar - Gehört zu Dezernat:
- Dezernat 3
- Gehört zu Amt:
- Ordnungsamt
- Gehört zu Abteilung:
- Bürgerservice
- Öffnungzeiten:
und nach Vereinbarung.- Internet:
-
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Kontakt
- Zuständige Stelle:
- Ordnungsamt
Bürgerservice
Standesamt Ergenzingen - E-Mail:
- standesamt.ergenzingen@rottenb...
- Telefon:
- 07472 / 165-760
- Telefax:
-
07472 / 165-769
- Adresse:
- Ergenzingen
Gäustraße 8
72108 Rottenburg am Neckar
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- Fahrplanauskunft
- Gehört zu Dezernat:
- Dezernat 3
- Gehört zu Amt:
- Ordnungsamt
- Gehört zu Abteilung:
- Bürgerservice
- Öffnungzeiten:
Beschreibung
Als Lebenspartner können Sie:
- Ihre bisherigen Namen beibehalten oder
- einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen.
Das kann entweder der Geburtsname oder der tatsächlich geführte Name einer der Lebenspartner sein.
Tragen Sie als Elternteil die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil? Dann können Sie und Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin sowie das Kind, das Sie in Ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen führen. Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin müssen dies gegenüber dem Standesamt erklären.
Nehmen Sie in der Lebenspartnerschaft ein Kind allein an, erhält das Kind als Geburtsnamen Ihren Familiennamen. Sofern Sie das Kind Ihres Lebenspartners oder Ihrer Lebenspartnerin annehmen, und Sie keinen Lebenspartnerschaftsnamen führen, bestimmen Sie den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht.
Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten, etwa bei der Namensführung von ausländischen Lebenspartnerschaften. Lassen Sie sich beim Standesamt beraten.
Verfahrensablauf
Wenn Sie bei der Begründung Ihrer Lebenspartnerschaft noch keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben, können Sie dies jederzeit nachholen.
Die spätere Änderung des Lebenspartnerschaftsnamens müssen Sie beim zuständigen Standesamt schriftlich erklären.
Sie müssen diese Erklärung bei einem Notariat oder bei einem Standesamt beglaubigen oder beurkunden lassen.
Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, bei dem die Lebenspartnerschaft beurkundet ist.
Erforderliche Unterlagen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Lebenspartnerschaftsurkunde (bei späterer Namensänderung)
Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Frist / Dauer
keine
Kosten
für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen: EUR 25,00
Sonstiges
Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich.
Rechtsgrundlage
- § 3 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Lebenspartnerschaftsname)
- § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners)
- § 42 Personenstandsgesetz (PStG) (Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)