Märkte, Messen und Ausstellungen gewerblich veranstalten - Erlaubnis beantragen

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Beschreibung

Auf Antrag können Messen, Ausstellungen und Märkte unter bestimmten Voraussetzungen festgesetzt werden.

Festgesetzte Messen, Ausstellungen und Märkte genießen die sogenannten Marktprivilegien, das heißt sie sind überwiegend von der Einhaltung bestimmter Vorschriften, beispielsweise zur Ladenöffnung oder zur Arbeitszeit, befreit. Für festgesetzte Wochenmärkte, Jahrmärkte und Spezialmärkte gilt eine Durchführungspflicht.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Festsetzung beantragen; dies kann schriftlich oder, sofern die zuständige Stelle einen Zugang eröffnet, elektronisch erfolgen. Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Name des Veranstalters
  • Datum, Dauer (Beginn und Ende), Uhrzeit (tägliche Öffnungszeiten) und Ort der Veranstaltung
  • Gegenstand der Veranstaltung ( Beschreibung der Veranstaltung nach ihren Merkmalen)
  • Insbesondere: Angaben zum Waren- und Leistungsangebot

Einige Verwaltungsbehörden bieten ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.

Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

Die Festsetzung kann im öffentlichen Interesse mit Auflagen verbunden werden; dies ist auch nachträglich möglich.

Achtung: Die Festsetzung der Veranstaltung verpflichtet Sie als Veranstalter von festgesetzten Wochenmärkten, Jahrmärkten und Spezialmärkten zur Durchführung.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das veranstaltende Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
  • Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen
  • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

Auf Anforderung der zuständigen Stelle:

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts

Zur Beurteilung , ob die Merkmale der beantragten Veranstaltung (zum Beispiel Messe, Spezialmarkt) vorliegen, Unterlagen, die die dies belegen, zum Beispiel

  • voraussichtliche Teilnehmerliste
  • Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren oder Dienstleistungen
  • Gegebenenfalls die von Ihnen als Veranstalter festgesetzten Teilnahmebedingungen

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaft, AG, eingetragene Genossenschaft) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.

Frist / Dauer

Es empfiehlt sich, den Antrag spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung oder der Rechtsverordnung des Landratsamts.

Sonstiges

Nähere Informationen über die Veranstaltung von Wochenmärkten finden Sie im Text "Durchführung von Wochenmärkten".

Grundsätzlich darf jedermann an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen. Als Veranstalter können Sie die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten von der Teilnahme ausschließen, vor allem wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. Die Auswahl unter den Bewerbern muss nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (Gewo):

  • §§ 64 bis 71b Gewerbeordnung (GewO) (Messen, Ausstellungen, Märkte

Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG):

  • § 3a Abs. 1 Elektronische Kommunikation


Zusätzliche Informationen und Dienste

Wochenmarkt

Dienstleistungen

Serviceportal Baden- Württemberg

Eine Reihe elektronischer Antragsverfahren bietet die Stadtverwaltung Rottenburg über das Serviceportal Baden-Württemberg an.

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