Neues Bundesmeldegesetz 2015: Informationen für den Wohnungsgeber

Ab dem 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Dies bedeutet für Sie als Wohnungsgeber, dass Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person nach § 19 BMG verpflichtet sind, bei der An- oder Abmeldung meldepflichtiger Personen mitzuwirken.
Sie müssen deshalb als Wohnungsgeber, ab dem 01.11.2015 Ihren Mietern bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung ausstellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter die untervermieten.

Die Wohnungsgeberbestätigung kann im Bürgerbüro, Marktplatz 18, 72108 Rottenburg a.N. abgeholt oder hier heruntergeladen werden.
Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben Ihnen maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann uns gegenüber den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform ummelden.

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung,
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.
Ein Mietvertrag erfüllt also nicht die Voraussetzungen.

Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
20.10.2015 - Bürgerbüro


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