Neues Parkraumkonzept ab 1. März 2019

Ab 1. März gibt es ein neues Parkraumkonzept in der Rottenburger Innenstadt. In vier weiteren Zonen wird das Parken gebührenpflichtig, für Anwohner gibt es dort neue Bewohnerparkgebiete. Das Parkraumkonzept hatte der Gemeinderat bereits im Dezember 2017 beschlossen. Zwischenzeitlich gab es aber Verzögerungen bei der Beschaffung der Parkscheinautomaten. Mit dem neuen Parkraumbewirtschaftungskonzept sollen u.a. die unter dem hohen Parkdruck leidenden Anwohner und Betriebe östlich der Sprollstraße entlastet werden.

Im Einzelnen geht es um folgende Bereiche:
-Zone 3 – Wittenberger Straße, Am Römertempel
-Zone 4 – Sofienstraße, Schuhstraße, Eberhardstraße, Mechthildstraße, Winghoferstraße
-Zone 5 – Eugen-Semle-Straße, Weittenauerstraße, Franz-Josef-Fischer-Straße
-Zone 6 – Hagenwörtstraße

Die Zonen 3, 5 und 6 werden als reine Bewohnerparkbereiche ausgewiesen, d.h. hier darf ab 1. März nur geparkt werden, wenn zum Fahrzeug ein Bewohnerparkausweis für diesen Bereich existiert. In Zone 4 und auf den öffentlichen Parkplätzen in Zone 6 kann auch ohne Bewohnerparkausweis geparkt werden. Aber dann ist der Parkplatz gebührenpflichtig. Hier gilt die Parkgebührenzone C: 1. Stunde 1 Euro (0,10 Euro je 6 Minuten), 2. Stunde 2 Euro (0,20 Euro je 6 Minuten). Bezahlt werden muss von Montag bis Freitag von 8 bis 19 Uhr. Samstag, Sonn- und Feiertage sind weiterhin gebührenfrei. In der Parkgebührenzone C kann auch ein Tagesticket in Höhe von 4 Euro oder ein Monatsticket in Höhe von 40 Euro erworben werden. Die neuen Parkscheinautomaten werden planmäßig zum 1. März 2019 in Betrieb genommen. Die jeweiligen Gebührentarife werden vor Ort ausgehängt. In Zone 4 werden insgesamt 15 Parkscheinautomaten aufgestellt, davon fünf mit der Möglichkeit des bargeldlosen Bezahlens. Ein weiterer steht an den Parkplätzen in der Hagenwörtstraße.

Die Bewohner*innen in den Zonen 3, 4, 5 und 6 können ab 11.Februar 2019 beim Bürgerbüro einen Bewohnerparkausweis beantragen. Diese werden unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

- Bewohner*in eines ausgewiesenen Bereiches (siehe oben genannte Straßen) und dort meldebehördlich registriert
- Halter*in eines Kraftfahrzeuges oder Nutzer*in eines dauerhaft überlassenen Fahrzeugs
- Jeder/m Bewohner*in, die/der die o.g. Kriterien erfüllt, wird ein Parkausweis ausgestellt
- Mehrfachangabe von Kennzeichen in einen Parkausweis ist möglich (es darf dann eines dieser Fahrzeuge innerhalb der Zone geparkt werden)

Für die Ausstellung des Ausweises wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben. Der Parkausweis gilt immer für das laufende Kalenderjahr (von Januar bis Dezember).
Der Bewohnerparkausweis berechtigt zum Parken im jeweiligen Bereich, in Zone 4 auch während der Bewirtschaftungszeit der Parkscheinautomaten. Zur Beantragung ist der Fahrzeugschein erforderlich; bei Fahrzeugen, die zur dauerhaften Nutzung überlassen sind, auch eine Bestätigung dafür.

Die neuen gebührenpflichtigen Parkzonen werden mit Verkehrszeichen beschildert. Die Beschilderung wird in den nächsten Wochen installiert und gilt ab 1. März 2019. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass auch mit Bewohnerparkausweis nicht in einem gesetzlichen oder ausgewiesenen Haltverbot geparkt werden darf. Im Bewohnerparkbereich selbst gibt es keine personenbezogenen Parkstände und somit auch keinen Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz innerhalb des Bereichs.

Bei Fragen stehen Jörg Schäfer von der Verkehrsbehörde (07472 / 165-241) und Nehle Betz als stellvertretende Amtsleiterin (07472 / 165-245) gerne zur Verfügung.
06.02.2019 - Ordnungsamt


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