Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung des Bürgerentscheids am 22. Januar 2023

Zur Durchführung des Bürgerentscheids wird bekannt gemacht:


1. Die Abstimmungszeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
2. Die Stadt ist in 30 Wahlbezirke mit Urnenwahl und 9 Briefwahlbezirke eingeteilt:
00101 Kulturzentrum Zehntscheue, Bahnhofstraße 16
00103 Eugen-Bolz-Gymnasium, Mechthildstraße 26
00104 Carl-Joseph-Leiprecht-Schule, Weggentalstraße 85
00106 Lindenschule, Leipziger Straße 3
00107 Grundschule Hohenberg, Jahnstraße 25
00108 Rettungszentrum, Sülchenstraße 24
00109 Berufliche Schule, Eugen-Semle-Straße 9
00110 Gemeindehaus St. Moriz, St. Moriz-Platz 10
00111 Kindergarten Dätzweg, Erasmusstraße 48
00112 Kinderhaus Yalovastraße, Yalovastraße 21
00113 Grundschule Kreuzerfeld - Erdgeschoss, Gelber Kreidebusen 43
00114 Grundschule Kreuzerfeld - Mensa, Gelber Kreidebusen 41
01101 Rathaus Bad Niedernau, Badstraße 35 (nicht rollstuhlgerecht)
01201 Schloss-Saal Baisingen, Schloßstraße 1 (nicht rollstuhlgerecht)
01301 Bürgerhaus Buse Bieringen, Allmandstraße 50
01401 Turn- und Festhalle Dettingen, Pfarrer-Uhl-Straße 11
01501 Dorfhaus Eckenweiler, Weitenburger Straße 11
01601 Adolph-Kolping-Saal Ergenzingen, Utta-Eberstein-Straße 6
01602 Vinzenz-Härle-Saal Ergenzingen, Gäustraße 1
01701 Von-Wagner-Halle Frommenhausen, Waldeckstraße 5
01801 Sophie-Scholl-Schule Hailfingen, Hadolfinger Straße 24
01901 Kirchengemeindesaal Hemmendorf, Dettinger Straße 32
02001 Gemeindesaal kath. Kirche Kiebingen, Auf dem Rain 22
02101 Rommelstalhalle Obernau - Vereinsraum, Rommelstalstraße 50
02201 Tannenrainhalle Oberndorf, Schönbuchstraße 55
02301 Mensa Grundschule Schwalldorf, Schützenstraße 16
02401 Sport- und Gemeindehalle Seebronn, Achalmstraße 22
02501 Bürgerhaus Weiler, Siebentälerstraße 8
02601 Mehrzweckhalle Wendelsheim, Steinbruchstraße 22
02701 Emil-Hess-Saal Wurmlingen, Hegelstraße 17-21

Briefwahlbezirke
50B01 Stadtwerke 1, Siebenlindenstraße 19
50B02 Stadtwerke 2, Siebenlindenstraße 19
50B03 Rathaus - Großer Sitzungssaal, Marktplatz 24
50B04 Sporthalle Kreuzerfeld 1, Gelber Kreidebusen 45
50B05 Sporthalle Kreuzerfeld 2, Gelber Kreidebusen 45
50B06 Sporthalle Kreuzerfeld 3, Gelber Kreidebusen 45
50B07 Sporthalle Kreuzerfeld 4, Gelber Kreidebusen 45
50B08 Sporthalle Kreuzerfeld 5, Gelber Kreidebusen 45
50B09 Sporthalle Kreuzerfeld 6, Gelber Kreidebusen 45

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis spätestens zum 1. Januar 2023 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Stimmberechtigte wählen kann.

3. Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die auf dem Stimmzettel formulierte Frage muss mit Ja oder Nein beantwortet werden.

4. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel in den vorgesehenen Ja- oder Nein-Feldern ein Kreuz setzt.

5. Jeder Stimmberechtigte kann - außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.

Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger ei-nen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

Jeder Stimmberechtigte erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Abstimmenden in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlka-bine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

6. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Abstimmung
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt
oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl abstimmen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtli-chen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wahlschein enthält außer-dem auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.

7. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Abstimmenden hinweisenden Zusatz enthält.
Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.

8. Der Stimmberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Ausübung des Stimm-rechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 KomWG).
Stimmberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig sind oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstim-mungsentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhal-tung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.

Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis ver-fälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt stimmt auch ab, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Abstimmungsentscheidung des Stimmberechtigten oder ohne eine ge-äußerte Abstimmungsentscheidung des Stimmberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

9. Die Abstimmungshandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.

Rottenburg am Neckar, 16. Dezember 2022

Bürgermeisteramt

gez. Stephan Neher
Oberbürgermeister



16.12.2022 - Wahlamt


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