Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen für den Bürgerentscheid am 21. Oktober 2018 zu der Frage "Sind Sie dafür, dass das im Zuge des Strategie- und Handlungsprogramms "Wirtschaftsflächen Rottenburg am Neckar" geplante Gewerbegebiet Herdweg nicht realisiert wird und alle dem entgegenstehenden Gemeinderatsbeschlüsse vom 20. März 2018 aufgehoben werden?"

Bei dem Bürgerentscheid kann nur abstimmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  1. Wählerverzeichnis
    • 1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für den Bürgerentscheid am 21. Oktober 2018 Stimmberechtigten eingetragen. Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 30. September 2018 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3. Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr stimmberechtigt. Stimmberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Abstimmungstag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
    • Stimmberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen. Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt, Marktplatz 18, 72108 Rottenburg am Neckar, bereit. Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung spätestens bis zum Sonntag 30. September 2018 beim Bürgermeisteramt, Marktplatz 18, 72108 Rottenburg am Neckar, eingehen.
    • Behinderte Stimmberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde.
    • 1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von Montag, den 01. Oktober bis Freitag, den 05. Oktober 2018 während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag, 01. Oktober 2018, bis Freitag, 05. Oktober 2018 von 8 Uhr bis 12 Uhr, am Donnerstag, 04. Oktober 2018 zusätzlich von 14 Uhr bis 18 Uhr) beim Bürgermeisteramt, Marktplatz 18, Gebäude D, 3. OG, Zimmer D 303 (Zugang rollstuhlgerecht über die Gasse „Hinter dem Rathaus“), 72108 Rottenburg am Neckar, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten.
    • Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
    • Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich.
    • 1.3 Der/Die Stimmberechtigte, der/die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, 5. Oktober 2018 , bis 12 Uhr beim Bürgermeisteramt, Marktplatz 18, Gebäude D, 3. OG, Zimmer D 303 (Zugang rollstuhlgerecht über die Gasse „Hinter dem Rathaus“), 72108 Rottenburg am Neckar, die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.
    • 1.4 Der/Die Stimmberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Abstimmungsraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Abstimmungsraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Abstimmungsraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
  2. Wahlscheine
    • 2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag
      • 2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,
      • 2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,
    • a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommunalwahlordnung - KomWO - (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Stimmrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
    • b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,
    • c) wenn sein Stimmrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.
    • 2.2 Wahlscheine können bis Freitag 19. Oktober 2018, 18.00 Uhr beim Bürgermeisteramt, Marktplatz 18, Gebäude A, Erdgeschoss, Zimmer A 013, 72108 Rottenburg am Neckar, schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form beantragt werden.
    • Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Abstimmungstag 15.00 Uhr beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.
    • Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Stimmberechtigter kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
    • Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
    • 2.3 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Abstimmungsraum der Stadt/Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Stimmberechtigte zugleich
    • - einen amtlichen Stimmzettel
    • - einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
    • - einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
    • Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
    • 2.4 Bei der Briefwahl muss der Abstimmende den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht.
    • Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
    • Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
14.09.2018 - Wahlamt


Zusätzliche Informationen und Dienste

Eine Wahlurne wird zur Stimmauszählung ausgeleert