Gesetzlicher Rahmen & Vorgaben

Die aktuelle Gesetzeslage zum Heizungstausch in Deutschland wird im Wesentlichen vom Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) geregelt. Das Regelwerk zielt darauf ab, den Anteil erneuerbarer Energien im Wärmesektor deutlich zu steigern und die CO₂-Emissionen im Gebäudebereich zu reduzieren.

Aktuelle Gesetzeslage

Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz dient dazu, Gebäude klimafreundlicher zu heizen und Hauseigentümern die Entscheidungsfreiheit für ihre Heiztechnik zu überlassen. Das Gesetz ersetzt das alte Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit der sogenannten 65-Prozent-Regel.
Die gesetzliche Vorgabe eines einheitlichen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandsbauten entfällt. Eigentümerinnen und Eigentümer können selbst entscheiden, welche Heizungsart sie einbauen: So können neben Wärmepumpen, einem Fernwärmeanschluss, hybriden Heizungsmodellen oder einer Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden.

Allerdings gilt für eine neu eingebaute fossile Heizung in einem bestehenden Gebäude nach dem 29. Juli 2026 eine stufenweise steigende Pflicht, einen bestimmten Anteil der Wärme aus klimafreundlichen Brennstoffen zu erzeugen.

Ab Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe
2029 10 %
2030 15 %
2035 30 %
2040 60 %
2045 vollständige Klimaneutralität

Die Details der Grüngasquote (ab 2028) soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festlegen.

Dabei kommen beispielsweise Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder bestimmte Formen von Wasserstoff infrage.

Eine heute neu eingebaute reine Erdgas- oder Ölheizung ist damit zwar zunächst möglich, aber man sollte bereits beim Einbau klären, wie die später vorgeschriebenen Brennstoffanteile tatsächlich erreicht und nachgewiesen werden können.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich für Eigentümer von Öl- und Gasheizungen mehrere zu beachtende Risiken. Ein wesentliches Risiko betrifft die zukünftigen Kosten: Durch den steigenden CO₂-Preis und die zunehmende Beimischung teurer klimaneutraler Energieträger ist davon auszugehen, dass das Heizen mit fossilen Brennstoffen kontinuierlich teurer wird. Die CO₂-Bepreisung stellt allerdings nicht ausschließlich ein Kostenrisiko für den Mieter dar. Ein Teil der zusätzlichen CO₂-Kosten ist – abhängig von der energetischen Qualität des Gebäudes – vom Vermieter zu tragen. Hinzu kommt ein regulatorisches Risiko, da sich gesetzliche Anforderungen im Zuge nationaler und europäischer Klimaziele weiter verschärfen können. Dies kann die Wirtschaftlichkeit fossiler Investitionen über deren Lebensdauer (typisch 20 bis 30 Jahre) negativ beeinflussen.

Hinzu kommt ein infrastrukturelles Risiko. Unklar ist, in welchem Umfang Gasnetze langfristig erhalten bleiben oder ob alternative Energieträger wie zum Beispiel Wasserstoff in ausreichender Menge und zu wettbewerbsfähigen Preisen verfügbar sein werden. Mit zunehmender Verbreitung alternativer Heiztechnologien wie Wärmepumpen oder dem Anschluss an Wärmenetze könnte die Zahl der Gasanschlussnehmer sinken. Da die Kosten für Betrieb, Wartung und Instandhaltung der Gasnetze größtenteils fix sind, müssen diese auf immer weniger verbleibende Kunden umgelegt werden. Dies kann zu steigenden Netzentgelten führen und damit die Nutzung von Gas zusätzlich verteuern. Es besteht somit die Gefahr einer sogenannten Kosten-Spirale, bei der höhere Preise weitere Kunden zum Wechsel bewegen und die Wirtschaftlichkeit des Gasnetzes weiter unter Druck gerät.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das aktuelle Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) zwar noch Spielräume für fossile Heizungen lässt, die politische und wirtschaftliche Entwicklung jedoch klar in Richtung Dekarbonisierung weist. Trotz der größeren Flexibilität des GMoDG, bleibt die langfristige Perspektive eindeutig: Heizsysteme auf Basis fossiler Energieträger sind mit steigenden Kosten, regulatorischen Unsicherheiten und wirtschaftlichen Risiken verbunden. Daher sollten Investitionsentscheidungen im Heizungsbereich stets langfristig getroffen und die absehbaren Entwicklungen im Energiemarkt berücksichtigt werden.


Ergänzend unterstützt der Staat den Umstieg auf klimafreundliche Heiztechnologien durch umfangreiche Förderprogramme.

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG BW)

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG BW) ist ein Landesgesetz, das darauf abzielt, den Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebestand zu erhöhen und damit die CO₂-Emissionen im Wärmesektor zu senken. Es gilt ausschließlich für Bestandsgebäude, für Wohn- und Nichtwohngebäude, die vor 2009 errichtet wurden und eine Mindestnutzfläche von 50 m² haben. Seit 2010 in Kraft (2015 überarbeitet), gilt es weiterhin neben dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Die zentrale Pflicht des Gesetzes lautet: Beim Austausch oder Neueinbau einer Heizungsanlage müssen Eigentümer sicherstellen, dass mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden.

Zur Erfüllung der Pflicht stehen verschiedene Optionen zur Wahl. Dazu zählen der Einsatz von erneuerbaren Energien wie Solarthermie, Photovoltaik, Biomasse, Wärmepumpen, Anschluss an ein Wärmenetz, KWK-Anlagen sowie Biogas und Bioöl. Alternativ können auch sogenannte Ersatzmaßnahmen wie etwa durch baulichen Wärmeschutz (Dämmung) oder die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans genutzt werden.

Nach dem Heizungstausch ist der Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben innerhalb von 18 Monaten bei der zuständigen Baurechtsbehörde einzureichen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht oder die Pflicht nicht erfüllt, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden.

Das Gesetz sieht zudem Ausnahmen vor, etwa wenn die Umsetzung technisch nicht möglich ist, denkmalschutzrechtliche Gründe entgegenstehen oder die Maßnahmen wirtschaftlich unzumutbar sind.

Im Zusammenspiel mit dem bundesweiten Gebäudeenergiegesetz (GEG) bleibt das EWärmeG BW für Bestandsgebäude in Baden-Württemberg vorerst relevant, wird jedoch langfristig durch strengere bundesrechtliche Vorgaben ersetzt, insbesondere durch die schrittweise Einführung der 65-Prozent erneuerbarer Energien Pflicht bei neuen Heizungen.

Wichtiger Hinweis: Die Erfüllungsoptionen des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes des Landes unterscheiden sich teilweise vom Gebäudeenergiegesetzes: Maßnahmen wie ein Sanierungsfahrplan, baulicher Wärmeschutz, eine Photovoltaikanlage oder Kraft-Wärme-Kopplung werden im Landesgesetz anerkannt, im Gebäudeenergiegesetz jedoch nicht zur (teilweisen) Erfüllung der 65 Prozent-Regel.

Daher sollte vor der Wahl einer neuen Heizung geprüft werden, ob diese sowohl die Anforderungen des Landesgesetzes als auch langfristig die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt. Eine unabhängige Energieberatung ist hierfür empfehlenswert.

Photovoltaikpflicht

Die sogenannte Solarpflicht in Baden-Württemberg (genauer: Photovoltaikpflicht) ist eine gesetzliche Regelung, die den Ausbau von Solarenergie auf Gebäuden deutlich vorantreiben soll. Sie ist im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz des Landes verankert und verpflichtet Bauherren dazu, geeignete Dachflächen für die Stromerzeugung durch Photovoltaik zu nutzen. Ziel ist es, die Energiewende zu beschleunigen und die CO₂-Emissionen im Gebäudesektor zu reduzieren. Die Pflicht gilt stufenweise seit dem Jahr 2022. Zunächst wurde sie für Nichtwohngebäude und große Parkplätze eingeführt. Seit Mai 2022 betrifft sie auch private Wohngebäude, und seit dem 1. Januar 2023 greift sie zusätzlich bei grundlegenden Dachsanierungen von Bestandsgebäuden.
Damit ist die Solarpflicht heute sowohl im Neubau als auch im Bestand relevant, sofern ein Dach neu gebaut oder umfassend erneuert wird.
Konkret bedeutet die Regelung, dass bei entsprechenden Bauvorhaben eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installiert werden muss, sofern die Fläche dafür geeignet ist. Die Pflicht bezieht sich auf Dachflächen, die neu entstehen oder wesentlich verändert werden. Alternativ kann auch eine solarthermische Anlage eingesetzt werden, die Sonnenenergie zur Wärmeerzeugung nutzt.
Die Photovoltaikpflicht gilt grundsätzlich für private, gewerbliche und öffentliche Bauherren. Auch größere offene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen müssen mit Solaranlagen überdacht werden. Ausgenommen sind kleinere Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche oder Fälle, in denen die Installation technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Ein wichtiger Aspekt ist, dass die Pflicht möglichst effizient umgesetzt werden soll: Es müssen nur solche Dachflächen genutzt werden, die tatsächlich für Photovoltaik geeignet sind (z. B. hinsichtlich Statik, Ausrichtung oder Verschattung). Zudem kann die Nutzungspflicht reduziert werden, wenn beispielsweise gleichzeitig eine Dachbegrünung vorgeschrieben ist. Insgesamt verfolgt Baden-Württemberg mit der Solarpflicht das Ziel, bislang ungenutzte Dachflächen stärker für die Energieerzeugung zu nutzen, da ein großer Teil des Potenzials noch unerschlossen ist. Für Bauherren bedeutet das, dass Photovoltaik heute ein fester Bestandteil der Gebäudeplanung ist und frühzeitig berücksichtigt werden sollte.
Weitere Informationen unter:

Pflichten beim Eigentümerwechsel

Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) gelten für neue Eigentümer besondere Regeln:
Beim Kauf eines Ein- oder Zweifamilienhaus, müssen bestimmte „energetische Pflichten“ innerhalb von 2 Jahren erfüllt werden.
  • Austausch alter Heizkessel (älter als 30 Jahre, wenn kein Brennwert/Niedertemperatur -> EWärmeG Vorgabe 15% erneuerbare Energien oder Ersatzmaßnahmen beachten)
  • Dämmung von zugänglichen obersten Geschossdecken
  • Dämmung von Heizungsrohren in unbeheizten Räumen

Wichtig: Diese Pflichten gelten auch dann, wenn der Vorbesitzer sie nicht erfüllt hat – sie werden praktisch „mitgekauft“.


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