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Rückschnitt von Hecken, Bäumen und Sträuchern
Damit Straßen, Geh- und Radwege sicher genutzt werden können, bittet die Stadtverwaltung alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, ihre Bäume, Hecken und Sträucher regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zurückzuschneiden.
Überhängende Äste oder stark wachsende Hecken können die Sicht im Straßenverkehr einschränken und Fußgängerinnen und Fußgänger, Radfahrende sowie Menschen mit Rollstuhl oder Kinderwagen behindern. Besonders an Kreuzungen und Einmündungen ist eine freie Sicht wichtig, um Unfälle zu vermeiden.
Bitte beachten, dass
• über Fahrbahnen eine lichte Höhe von mindestens 4,50 Metern freigehalten wird,
• über Geh- und Radwegen mindestens 2,50 Meter Platz vorhanden ist,
• Hecken und Sträucher nicht in den Gehweg hineinragen und bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden,
• Verkehrszeichen und Straßenbeleuchtung nicht durch Bewuchs verdeckt werden,
• Sichtfelder an Kreuzungen und Einmündungen frei bleiben.
Werden Pflanzen nicht ausreichend zurückgeschnitten und kommt es dadurch zu einem Unfall, kann unter Umständen auch eine Mitverantwortung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers bestehen.
Rückschnitt – was ist erlaubt?
Ein schonender Form- und Pflegeschnitt, der der Verkehrssicherheit dient, ist ganzjährig zulässig. Größere Rückschnittmaßnahmen oder ein starkes Einkürzen von Hecken und Gehölzen sind aus Gründen des Natur- und Artenschutzes grundsätzlich nur von Oktober bis Ende Februar erlaubt.
Überhängende Äste oder stark wachsende Hecken können die Sicht im Straßenverkehr einschränken und Fußgängerinnen und Fußgänger, Radfahrende sowie Menschen mit Rollstuhl oder Kinderwagen behindern. Besonders an Kreuzungen und Einmündungen ist eine freie Sicht wichtig, um Unfälle zu vermeiden.
Bitte beachten, dass
• über Fahrbahnen eine lichte Höhe von mindestens 4,50 Metern freigehalten wird,
• über Geh- und Radwegen mindestens 2,50 Meter Platz vorhanden ist,
• Hecken und Sträucher nicht in den Gehweg hineinragen und bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden,
• Verkehrszeichen und Straßenbeleuchtung nicht durch Bewuchs verdeckt werden,
• Sichtfelder an Kreuzungen und Einmündungen frei bleiben.
Werden Pflanzen nicht ausreichend zurückgeschnitten und kommt es dadurch zu einem Unfall, kann unter Umständen auch eine Mitverantwortung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers bestehen.
Rückschnitt – was ist erlaubt?
Ein schonender Form- und Pflegeschnitt, der der Verkehrssicherheit dient, ist ganzjährig zulässig. Größere Rückschnittmaßnahmen oder ein starkes Einkürzen von Hecken und Gehölzen sind aus Gründen des Natur- und Artenschutzes grundsätzlich nur von Oktober bis Ende Februar erlaubt.
21.08.2026 - Amt für Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerengagement
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