4. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbepark Ergenzingen-Ost"

4. Bebauungsplanänderung Gewerbepark Ergenzingen-Ost in Rottenburg am Neckar Ergenzingen a.) Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss b.) Beratung und Beschlussfassung als Empfehlung an den Gemeinderat der Stadt Rottenburg am Neckar

Zu diesem Tagesordnungspunkt konnte Ortsvorsteher Hans Beser in er Sitzung des Ortschaftsrates Ergenzingen am 21.11.2013 besonders Herrn Ulrich Bode vom Stadtplanungsamt der Stadt Rottenburg am Neckar begrüßen.

Zu Beginn dieses Tagesordnungspunktes wurde aus der Mitte des Gremiums vorgebracht, dass die Sitzungsunterlagen erst am Montag, 04.11.2013 und nur digital den Mitgliedern des Ortschaftsrates zugestellt wurden. Dadurch war die Vorbereitung auf die Sitzung erschwert.

Herr Bode vom Stadtplanungsamt der Stadt Rottenburg am Neckar und Herr Strobel von der Ortschaftsverwaltung Ergenzingen erläuterten den Sachverhalt, wie es zu dieser sehr knappen Zustellung der Sitzungsunterlagen kam.

Künftig sollen die Unterlagen rechtzeitig und in Papierform den Mitgliedern des Ort-schaftsrates zugestellt werden.

Ein Antrag auf Vertagung dieses Tagesordnungspunktes wurde bei 2 Ja-Stimmen und 11 Nein-Stimmen abgelehnt.

Herr Bode stellte sehr detailliert und ausführlich den Sachverhalt vor und ging auf die Beratung im Ortschaftsrat am 19. September 2013 und auf den seit 05.04.2007 rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Gewerbepark Ergenzingen-Ost“ ein.

Planungsanlass und Planbereich

Am vorhandenen Standort im Gewerbepark Ergenzingen-Ost plant die Firma elringklinger Logistic Service GmbH eine Betriebserweiterung. In zwei Bauabschnitten sind der Neubau einer Logistikhalle und der Aufbau einer Fertigung von Kleinteilen vorgesehen. Durch die geplante Erweiterung verändern sich der Grundstückszuschnitt und die Lage der öffentlichen Erschließungsstraßen.

Die Erweiterung ist im direkten Anschluss an das Bestandsgebäude Mercedesstraße 40 vorgesehen. Dadurch wird eine Überbauung der nordöstlich angrenzenden öffentlichen Erschließungsstraße erforderlich; diese soll um ca. 110 m in westlicher Richtung verlagert werden.

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Gewerbepark Ergenzingen-Ost, 3. Änderung“ setzt den zu überbauenden Straßenabschnitt als öffentliche Verkehrsfläche fest. Diese Festsetzung soll in eine gewerbliche Baufläche geändert werden.

Für die planungsrechtliche Sicherung der geplanten Betriebserweiterung und die erfor-derliche Verlagerung der Erschließungsstraße ist die Durchführung eines Bebauungs-planänderungsverfahrens erforderlich.


Das Plangebiet liegt im nordöstlichen Bereich des bestehenden Gewerbeparks „Ergen-zingen-Ost“ und umfasst ein Areal von ca. 3,89 ha. Der Geltungsbereich des Be-bauungsplans wird begrenzt:

 im Norden durch die Bundesstraße B 28 a
 im Osten und im Süden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen
 im Westen durch den Bebauungsplan „Gewerbepark Ergenzingen-Ost –
3. Änderung“ und die Mercedesstraße.


Übergeordnete Planungen und Rechtszustand

Im Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Rottenburg am Neckar-Hirrlingen-Neustetten-Starzach ist der Bereich des Bebauungsplans „Gewerbepark Ergen¬zingen-Ost, 4. Änderung“ als bestehende gewerbliche Baufläche darge-stellt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbepark Ergenzingen-Ost, 4. Änderung“ überlagert den seit 05.04.2007 rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Gewerbepark Ergenzingen-Ost, 3. Änderung“ im nordöstlichen Bereich.

Verfahren

Die Aufstellung des Bebauungsplans wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt (Bebauungsplan der Innenentwicklung).

Folgende Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren sind gegeben:
 festgesetzte Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt weniger als 70.000 m².
Gemäß § 13a Abs.1 Nr. 2 BauGB besteht die Einschätzung, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären,
 keine Begründung der Zulassung von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeits-prüfung bedürfen,
 keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB ge-nann¬ten Schutzgüter (Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete).

Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens bedeutet, dass auf die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 13a (3) BauGB verzichtet wird. Von der frühzeitigen Un-terrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB wird abgesehen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, wurden am 12.09.2013 an der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Abs. 1 BauGB beteiligt. Das Regierungspräsidium Tübingen und das Landratsamt Tübingen haben bestätigt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht erforderlich ist und das beschleunigte Verfahren angewendet werden kann.

Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Schreiben vom 26.09.2013 auf seine Stel-lungnahme zu den Belangen der Wasserwirtschaft im Rahmen der Bebauungsplanung „Gewerbepark Ergenzingen-Ost - 1. Erweiterung“ hingewiesen. Darauf Bezug nehmend, werden die örtlichen Bauvorschriften zur Niederschlagswasserbehandlung modifiziert.

In der Beschlussvorlage zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans „Gewerbepark Ergenzingen-Ost, 4. Änderung“ wurde noch davon ausgegangen, dass die örtlichen Bauvorschriften unverändert übernommen werden. Aus diesem Grund wird ein erneuter Aufstellungsbeschluss notwendig.

Planungskonzeption

Die Konzeption des Gewerbeparks Ergenzingen-Ost soll dahingehend modifiziert wer-den, dass die geplante Betriebserweiterung der Firma elringklinger Logistic Service GmbH möglich wird.

Hierzu wird ein zusammenhängendes Baufenster unter Einbeziehung der vorhandenen Straßenfläche östlich des Gebäudes Mercedesstraße 40 geschaffen. Im östlichen Be-reich des Baufensters wird die zulässige Gebäudehöhe von maximal 12 m auf maximal 13 m geändert.

Der von der geplanten Überbauung betroffene Straßenabschnitt wird um ca. 110 m nach Westen verlagert. Damit wird gewährleistet, dass die Erschließung einer möglichen, zukünftigen Erweiterungsfläche des Gewerbeparks Ergenzingen-Ost gesichert bleibt und der landwirtschaftliche Verkehr über die neue Straßenfläche an das vorhandene Wegenetz angebunden wird.

In Verbindung mit der „Peter-Schaufler-Straße“ im Bereich des Bebauungsplans „Ge-werbepark Ergenzingen-Ost - 1. Erweiterung“ kann in der Zukunft eine ringförmige Er-schließung der Erweiterungsflächen realisiert werden. Aus diesem Grund wird die Ge-samtbreite der „Peter-Schaufler-Straße“ von 13,5 m für die Planstraße übernommen (Gesamtbreite des zu verlagernden Straßenabschnitts: 15,5 m).

Zur Sicherung des gewerblichen Charakters werden im Geltungsbereich des Be-bauungsplans „Gewerbepark Ergenzingen-Ost, 4. Änderung“ Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen. Ausnahms¬weise sind Verkaufsstätten für Eigenproduktionen eines im Plangebiet ansässigen Betriebes als untergeordnete Nebenbetriebe zulässig. Diese Festsetzung entspricht der Regelung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ge-werbepark Ergenzingen-Ost – 1. Erweiterung“.

Die Konzeption für Natur und Landschaft des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Gewerbepark Ergenzingen-Ost, 3. Änderung“ bleibt bestehen. Das beinhaltet auch die umweltrelevanten Festsetzungen und Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Eingriffe im Plangebiet.

Im Hinblick auf das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern werden in den textlichen Festsetzungen Ergänzungen aufgenommen, welche auf eine höhere ökologische Wer-tigkeit der Pflanzungen abzielen und erweiterte Möglichkeiten zur Umsetzung der Pflanzgebote bieten.


Gutachten

Belange des Umweltschutzes
Das erstellte Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen hinsichtlich der Umweltbelange, einschließlich des Naturschutzes und der Land-schaftspflege, nicht abzusehen sind. Die mit der Bebauungsplanänderung verbundenen geänderten Nutzungen innerhalb des Plangebiets seien nicht als zusätzliche Eingriffe im Sinne des BNatSchG zu bewerten. Begründet wird das im Wesentlichen damit, dass das Gebiet als Teil des Gewerbeparks Ergenzingen-Ost bereits in hohem Maße anthropogen verändert und überprägt ist.
Die Konzeption für Natur und Landschaft des bisher rechtsverbindlichen Bebauungs-plans ist daher zu übernehmen. Diese umfasst u.a. die Eingrünung des Gebiets mit einheimischen Bäumen und Sträuchern im Süden und im Osten. Die Funktion der Ein-grünung für den Arten- und Biotopschutz wird mit der vorgesehenen Bebauungsplan-änderung erhalten. Ergänzende Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind u.a. bei allen genehmigungspflichtigen Planungsverfahren besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten gesondert zu berücksichtigen.

Die infolge der 4. Änderung des Gewerbeparks Ergenzingen zu erwartenden Wirkungen wurden einer artenschutzrechtlichen Untersuchung unterzogen. Relevante Vorhabenswirkungen bestehen danach vor allem für die Artengruppe Vögel, insbesondere für die Feldlerche. Die Beeinträchtigungen dieser Artengruppe lassen sich durch entsprechende Maßnahmen vermeiden bzw. ausgleichen:

 Vermeidung von unabsichtlichen Tötungen und Verletzungen, indem Baum- bzw. Gehölzrodungen außerhalb der Aktivitätsphase von Fledermäusen und Vögeln aus-geführt werden,
 Erhalt und Ergänzung der Ortsrandeingrünung (10 m Breite) am östlichen Gebiets-rand,
 Ausgleich verlorener Brutreviere von Feldlerchen durch Aufwertung des Lebensraums der Feldlerche, z. B. durch Anlage bzw. Entwicklung von Blühstreifen, Altgrasstreifen und Lerchenfenstern (CEF-Maßnahme).

Nach Einschätzung der artenschutzrechtlichen Untersuchung ist nicht zu erwarten, dass Vorhabenswirkungen verbleiben, welche die Verbote nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG berühren. Voraussetzung sei, dass die vorgeschlagenen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden und die Wirksamkeit der CEF-Maßnahme nachgewiesen wird.

Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme werden für die Feldlerche, in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Tübingen, geeignete Lerchenhabitate angelegt.


Bodenordnung

Aufgrund der bestehenden Eigentumsverhältnisse ist eine Umlegung nicht erforderlich.


Entschädigungsansprüche

Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung (§ 42 BauGB)
Eine Entschädigung kann verlangt werden, wenn durch die Nutzungsaufhebung oder Nutzungsänderung eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt. Der Entschädigungsbetrag bemisst sich nach dem Unterschied des Grund-stückswertes zwischen dem Wert aufgrund der zulässigen Nutzung und dem Wert, der sich durch die Aufhebung oder Änderung ergibt, wenn diese innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach Zulässigkeit eintritt.



Eine Entschädigung nach § 42 BauGB kann für die zu überplanenden Flurstücke Nr. 7069/6 und Nr. 7069/9 ausgeschlossen werden, da die Gewerbegebietsnutzung erhalten bleibt und keine Einzelhandelsnutzungen geplant sind, welche künftig nicht mehr zulässig sein sollen.

Vertrauensschaden (§ 39 BauGB)
Ein Entschädigungsanspruch nach § 39 BauGB kann entstehen, wenn Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Vertrauen auf den Bestand des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen haben, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben und die Aufwendungen durch die Änderung des Bebauungs-planes an Wert verlieren.
Ansprüche auf Entschädigung nach § 39 BauGB können ausgeschlossen werden. Aufwendungen der betroffenen Firma in Bezug auf die auszuschließenden Nutzungen sind nicht bekannt.

Weitere Vorgehensweise / Verfahrensdurchführung

Nach dem Auslegungsbeschluss durch den Gemeinderat wird dieser Beschluss öffent-lich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird der Entwurf des Be-bauungsplans „Gewerbepark Ergenzingen-Ost, 4. Änderung“ in der Fassung vom 14.10.2013 zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich aus-gelegt. Parallel zur Auslegung wird die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB durchgeführt.


Kosten/Finanzierung/Umsetzung

Bauleitplanung
Die Bauleitplanung wird vom Stadtplanungsamt der Stadt Rottenburg am Neckar durchgeführt. Dies entspricht einem Honorarvolumen nach HOAI 2013 von ca. 36.000 € brutto.

Fachgutachten und -planungen
Für die Erarbeitung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und das Gutachten zu den Belangen des Umweltschutzes entstehen Kosten von ca. 2.500 € brutto.

Erschließung
Die Kosten für die Straßenverlegung werden von der Firma elringklinger AG anteilig ersetzt.

Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Kosten für die Maßnahmen des Artenschutzes können erst nach Auswahl geeigneter Flächen beziffert werden.

Nach diesen einleitenden Ausführungen stellte Herr Bode folgenden Beschlussantrag zur Beratung und Diskussion.

Der Ortschaftsrat Ergenzingen empfiehlt dem Gemeinderat der Stadt Rottenburg am Neckar

1. die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbepark Ergenzingen-Ost, 4. Änderung“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften für dieses Gebiet gemäß § 74 LBO für den in der Planzeichnung in der Fassung vom 14.10.2013 umgrenzten Bereich. Es findet das beschleunigte Verfahren gemäß §13a BauGB Anwendung,
2. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs „Gewerbepark Er-genzingen-Ost, 4. Änderung“ in der Fassung vom 14.10.2013 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,
3. die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Satzung über örtliche Bauvor-schriften in der Fassung vom 14.10.2013 für dieses Gebiet gemäß § 74 LBO,
4. der Begründung in der Fassung vom 14.10.2013 zum Bebauungsplan zuzu-stimmen und
5. die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB einzuleiten.


Nach ausführlicher Diskussion wurde ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, wonach es eine namentliche Abstimmung geben soll. Diesem Geschäftsordnungsantrag wurde bei 7 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen zugestimmt.

In namentlicher Abstimmung fasste der Ortschaftsrat bei 9-Ja-Stimmen (Ortsvorsteher Hans Beser, OR Rudolf Schäfer, Frau Ortschaftsrätin Hannelore Renz, Frau Ortschaftsrätin Anke Hahn, OR Markus Grammer, OR Willi Kissner, OR Günter Mühlenhoff, OR Edgar Breuling und OR Günther Grammer) , 2 Enthaltun-gen (Frau Ortschaftsrätin Cornelia Ziegler-Wegner und OR Adelbert Baur) und 2 Nein.-Stimmen (Frau Ortschaftsrätin Renate Holzmann und OR Dieter Vater) folgenden Empfehlungsbeschluss

Der Ortschaftsrat Ergenzingen empfiehlt dem Gemeinderat der Stadt Rottenburg am Neckar

1. die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbepark Ergenzingen-Ost, 4. Änderung“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften für dieses Gebiet gemäß § 74 LBO für den in der Planzeichnung in der Fassung vom 14.10.2013 umgrenzten Bereich. Es findet das beschleunigte Verfahren gemäß §13a BauGB Anwendung,
2. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs „Gewerbepark Er-genzingen-Ost, 4. Änderung“ in der Fassung vom 14.10.2013 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,
3. die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Satzung über örtliche Bauvorschriften in der Fassung vom 14.10.2013 für dieses Gebiet gemäß § 74 LBO,
4. der Begründung in der Fassung vom 14.10.2013 zum Bebauungsplan zuzu-stimmen und
5. die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB einzuleiten.
09.11.2013 - Verwaltungsstelle Ergenzingen, Verwaltungsstelle Ergenzingen


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