Inhalt
Sterbefall (Anzeige beim Standesamt)
Kontakt
- Zuständige Stelle:
- Ordnungsamt
Bürgerservice
Standesamt Rottenburg - E-Mail:
- standesamt@rottenburg.de
- Telefon:
- 07472 / 165-242
- Telefax:
-
07472 / 165-298
- Adresse:
- Hinter dem Rathaus (Gebäude D)
1. Stock, Zimmer D 124 und D 125
72108 Rottenburg am Neckar
Adresse speichern (vCard) - im Stadtplan anzeigen
- Fahrplanauskunft
- Gehört zu Dezernat:
- Dezernat 3
- Gehört zu Amt:
- Ordnungsamt
- Gehört zu Abteilung:
- Bürgerservice
- Öffnungszeiten:
und nach Vereinbarung.- Internet:
-
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Kontakt
- Zuständige Stelle:
- Ordnungsamt
Bürgerservice
Standesamt Rottenburg - Außenstelle Ergenzingen - E-Mail:
- standesamt@rottenburg.de
- Telefon:
- 07472 / 165-760
- Telefax:
-
07472 / 165-769
- Adresse:
- Ergenzingen
Gäustraße 8
72108 Rottenburg am Neckar
Adresse speichern (vCard) - im Stadtplan anzeigen
- Fahrplanauskunft
- Gehört zu Dezernat:
- Dezernat 3
- Gehört zu Amt:
- Ordnungsamt
- Gehört zu Abteilung:
- Bürgerservice
- Öffnungszeiten:
Beschreibung
Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger der Einrichtung den Tod anzeigen.
In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
- jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
- die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eingetreten ist
- andere Personen, die beim Tod dabei waren oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis haben
Hinweis: Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen.
Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.
Verfahrensablauf
Den Sterbefall müssen Sie persönlich anzeigen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
Haben Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt, zeigt dieses den Sterbefall für Sie an.
Hinweis: Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an.
Das Standesamt trägt den Sterbefall in das Sterberegister ein und stellt die Sterbeurkunde aus.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass der anzeigenden Person
- ärztliche Todesbescheinigung Blatt A und B (nicht vertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag
- Personalausweis mit aktueller letzter Anschrift oder Reisepass und erweiterte Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis über den letzten Wohnsitz). In manchen Gemeinden benötigt das Standesamt keine erweiterte Meldebescheinigung, da es die Daten selbst beim Melderegister abfragen kann (Hinweis: Eine Abfrage des Melderegisters durch das Standesamt ist gebührenpflichtig).
- wenn die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern des bearbeitenden Standesamts geführt wird: Personenstandsurkunden der verstorbenen Person:
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und, wenn nötig, Nachweis über die Auflösung
- wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde
Hinweis: In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise Übersetzungen ausländischer Urkunden.
Frist / Dauer
spätestens am dritten Werktag, der auf den Tod folgt
Kosten
- für die Anzeige des Sterbefalls und Beurkundung im Sterbebuch: keine
- für Sterbeurkunden für bestimmte aufgrund von Bundes- oder Landesrecht vorgesehene Zwecke (zum Beispiel in der Sozialversicherung oder im Kindergeldrecht): keine
- für zusätzliche Sterbeurkunden oder mehrsprachige Sterbeurkunden (zum Beispiel für die Überführung der Leiche ins Ausland): jeweils EUR 20,00
Rechtsgrundlage
- §§ 28 - 33 Sterbefall
- § 60 Sterbeurkunde
§ 38 Personenstandsverordnung (PStV) (Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls)
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Zusätzliche Informationen und Dienste
Serviceportal Baden- Württemberg
Eine Reihe elektronischer Antragsverfahren bietet die Stadtverwaltung Rottenburg über das Serviceportal Baden-Württemberg an.
Download Acrobat Reader
Um pdf-Dokumente öffnen und bearbeiten zu können, brauchen Sie das Programm Acrobat Reader. Sollte es auf Ihrem Rechner nicht installiert sein, können Sie es über folgenden Link herunterladen.
Bankverbindungen
Die Stadtverwaltung Rottenburg bietet Ihnen folgende Bankverbindungen für den Zahlungsverkehr an:
Kreissparkasse Tübingen
IBAN: DE41 6415 0020 0002 0007 09
BIC: SOLADES1TUB
Volksbank in der Region eG
IBAN: DE22 6039 1310 0010 1950 09
BIC: GENODES1VBH
Volksbank Raiffeisenbank AmmerGäu eG
IBAN: DE97 6416 1397 0085 5550 02
BIC: GENODES1AMM