Umrechnungskoeffizienten

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Informationen zu Umrechnungskoeffizienten

Definition
Umrechnungskoeffizienten gehören nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten. Mit ihnen werden Wertunterschiede von Grundstücken erfasst, die sich aus Abweichungen bestimmter Grundstücksmerkmale sonst gleichartiger Grundstücke ergeben, insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung oder der Grundstücksgröße und Grundstückstiefe (§ 19 ImmoWertV).

Erläuterung
Zur Ableitung von Vergleichspreisen sind die Kaufpreise im Vergleichswertverfahren auf wertbeeinflussende Abweichungen der Grundstücksmerkmale und Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse (§ 9 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV) gegenüber dem Wertermittlungsobjekt / dem Wertermittlungsstichtag zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Zur Anpassung der Kaufpreise sind geeignete Daten zu verwenden. Dabei werden
  • die abweichenden Grundstücksmerkmale (Lage- und Objekteinflüsse) durch Umrechnungskoeffizienten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 ImmoWertV), und
  • die allgemeinen Änderungen der Wertverhältnisse (Zeiteinfluss) durch Indexreihen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV)
berücksichtigt.

Umrechnungskoeffizienten sind geeignet, wenn sie für einen für das Wertermittlungsobjekt zutreffenden sachlichen und regionalen Teilmarkt ermittelt wurden.

Werden mehrere Anpassungen erforderlich, sind eventuelle Überschneidungen der unterschiedlichen Einflüsse zu beachten; eine Doppelberücksichtigung ist zu vermeiden.

Umrechnungskoeffizienten ändern sich nur langfristig, da sie keine zeitliche Komponente enthalten. Die zeitliche Komponente des Kaufpreises ist durch den jeweiligen Preisindex berücksichtigt.

Bitte beachten Sie:

Die vom gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Rottenburg am Neckar abgeleiteten Umrechnungskoeffizienten werden im Grundstücksmarktbericht veröffentlicht.


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