Verwarnungsgeld

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Beschreibung

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5 bis 35 Euro erheben.
Das Verwarnungsverfahren ist auf einfache und rasche Erledigung ausgerichtet. Es unterliegt deswegen keiner förmlichen, rechtlichen Nachprüfung durch das Gericht.
Weigert sich der Betroffene, die Verwarnung anzunehmen oder das Verwarnungsgeld zu bezahlen, so wird über die Beschuldigung im Bußgeldverfahren entschieden, wobei zusätzliche Gebühren und Auslagen erhoben werden.


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