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Widmung einer Straße
Kontakt
- Zuständige Stelle:
- Tiefbauamt
Straßen- und Wegebau - E-Mail:
- tiefbauamt@rottenburg.de
- Telefon:
- 07472 / 165-504
Allgemeines 07472 / 165 - 330
Erschließungsbeiträge - Telefax:
-
07472 / 165-280
- Adresse:
- Marktplatz 18 (Gebäude A)
3. Stock, Zimmer A 305
72108 Rottenburg am Neckar
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- Fahrplanauskunft
- Gehört zu Dezernat:
- Dezernat 2
- Gehört zu Amt:
- Tiefbauamt
- Öffnungszeiten:
und nach Vereinbarung.
Beschreibung
Eine Straße (ein Weg, ein Platz) erhält durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird damit zu einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten öffentlichen Sache. Die Widmung eröffnet den so genannten Gemeingebrauch. Das heißt der Bürger kann die Straße nach Maßgabe der Widmung ohne vorherige behördliche Zulassung nutzen.
Hinweis: Die Widmung kann inhaltlich auf bestimmte Benutzungsarten (z.B. Fußgängerverkehr), Benutzungszwecke (z.B. Schulweg), Benutzerkreise (z.B. Anlieger) oder in sonstiger Weise (z.B. zeitliche Begrenzung der Nutzung) beschränkt werden.
Mit der Widmung wird auch die Straßengruppe (Straßenklasse) bestimmt, das heißt es wird festgelegt, ob die Straße eine Bundesautobahn oder eine Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße ist. Damit wird im Grundsatz zugleich auch der Träger der Straßenbaulast bestimmt; für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist die Straßenbaulast speziell geregelt. Dem Straßenbaulastträger obliegen ab diesem Zeitpunkt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Widmung ist,
- dass der Träger der Straßenbaulast (der Bund, das Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde) Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder
- die Eigentümer (beziehungsweise dinglich Nutzungsberechtigten) der Widmung zugestimmt haben oder
- der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach dem Landesenteignungsgesetz oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.
Verfahrensablauf
Die Widmungsverfügung, in der die zu widmende Straße genau zu bezeichnen und abzugrenzen ist, ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung).
Sie ist öffentlich bekannt zu machen. Die Widmungen der Regierungspräsidien werden im Staatsanzeiger, die Widmungen der Landratsämter und der Gemeinden werden ortsüblich bekannt gemacht.
Zusätzliche Informationen und Dienste
Serviceportal Baden- Württemberg
Eine Reihe elektronischer Antragsverfahren bietet die Stadtverwaltung Rottenburg über das Serviceportal Baden-Württemberg an.
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