Winterdienst 2022/2023

Die Bevölkerung wird um Wahrnehmung der gesetzlich vorgeschriebenen Streu- und Räumpflichten auf öffentlichen Verkehrswegen gebeten

Die wichtigsten Bestimmungen dieser Satzung sind:

Die Straßenanlieger sind verpflichtet, die Gehwege auf beiden Seiten der Straße von Schnee zu räumen, sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

Diese Verpflichtung betrifft auch Eigentümer von unbebauten Grundstücken.

Falls ein Gehweg fehlt, ist auf beiden Seiten der Straße ein Streifen von 1 m Breite der Fahrbahn zu räumen und zu streuen.

Als Straßenanlieger gelten die Eigentümer und Besitzer bzw. Mieter und Pächter von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben.

Die Räumzeit ist festgesetzt auf werktags von 7.00 Uhr, sonn- und feiertags von 8.00 Uhr an, die Pflicht endet um 20.00 Uhr. Vorsätzliche oder fahrlässige Versäumnisse dieser Pflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.

Noch ein Hinweis

Von städtischer Seite werden die Straßen geräumt bzw. gestreut mit Priorität I mit starkem Verkehr und im Steigungsbereich. Die Straßen mit Piorität II werden geräumt. Mit Priorität III wird ab 10 cm Schnee geräumt. Dies ersetzt nicht die Pflicht der Anlieger zum Räumen und Streuen eines Weges für die Fußgänger.

Streukisten

Wir weisen daraufhin, dass die Streukisten nicht der Versorgung von Privathaushalten dienen. Sie stehen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen, damit dort im Bedarfsfalle jedermann streuen kann.

Die Ortsverwaltung
24.01.2023 - Verwaltungsstelle Ergenzingen


Zusätzliche Informationen und Dienste

Straße mit weggeräumtem Schnee