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Wohnberechtigungsschein beantragen
Kontakt
- Zuständige Stelle:
- Ordnungsamt
Bürgerservice
Bürgerbüro für Soziales - E-Mail:
- soziales@rottenburg.de
- Telefon:
- 07472 / 165-424
- Telefax:
-
07472 / 165-403
- Adresse:
- Königstr. 18 (Gebäude G)
5. OG, Zimmer D 002 ff.
72108 Rottenburg am Neckar
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- Gehört zu Dezernat:
- Dezernat 3
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Beschreibung
Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie in eine Sozialmietwohnung einziehen. Der Wohnberechtigungsschein gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen.
Der Wohnberechtigungsschein bietet nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag für eine Sozialmietwohnung abzuschließen. Einen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung haben Sie damit nicht.
Verfahrensablauf
Den Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der zuständigen Gemeinde beantragen.
Bitte verwenden Sie das vorgeschriebene Formular. Dieses erhalten Sie bei der Gemeinde. Je nach deren Angebot können Sie es auch im Internet herunterladen oder den Antrag online stellen.
Tipp: Am besten beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein persönlich. So können Sie auch direkt klären, welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall vorlegen müssen.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Einzelfall unterschiedlich, vor allem:
- Personalausweis
- Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, z.B.
- Gehaltsabrechnung(en) einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen
- letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung
- bei Selbständigen: letzte Einnahmen-Überschussrechnung
Frist / Dauer
Keine
Kosten
je nach kommunaler Verwaltungsgebührensatzung
Sonstiges
Keine
Rechtsgrundlage
Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- § 1 Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen
- § 12 Einkommen
- § 15 Überlassung von Mietwohnraum
- § 3 Nr.2 Steuerfreie Einnahmen
- § 24 b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- § 32 Absatz 6 Kinder, Freibeträge für Kinder