Wohnsitz anmelden

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Beschreibung

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde ziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

Verfahrensablauf

Um sich anzumelden, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.

Sie bekommen anschließend eine schriftliche Bestätigung in Form einer kostenlosen amtlichen Meldebestätigung.

Sie können Ihre Familienangehörigen ebenfalls anmelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen.

Erforderliche Unterlagen

Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen
verlangen. Dies sind in der Regel:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ausweise der
    Familienangehörigen: Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die
    Geburtsurkunde vorlegen.
  • Bescheinigung des Wohnungsgebers

Tipp: Sie können gleichzeitig mit der
Wohnsitz-Anmeldung die Anschrift Ihrer Ausweisdokumente aktualisieren lassen.

Frist / Dauer

innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug

Kosten

keine

Sonstiges

Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.

Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung für Ihre Unterlagen.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz:

  • § 17 Anmeldung, Abmeldung
  • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

§ 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) (Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

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