Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen

Bäume und Sträucher im Garten benötigen Pflege. Dazu gehört auch fachgerechtes Schneiden zum richtigen Zeitpunkt.

Deshalb appellieren wir an alle Bürgerinnen und Bürger, dass Anpflanzungen wie z. Bsp. Hecken, Bäume, Sträucher usw. auf ihren Grundstücken, die auf Straßen, Wege oder Plätze hineinragen, immer zurückzuschneiden sind. Durch diese Maßnahme können dann keine Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs entstehen.

Besonders weisen wir darauf hin, dass die Sicht auf Verkehrszeichen, Hausnummern oder Straßenbeleuchtung auch aus großer Entfernung nicht verdeckt sein dürfen.

Das Bundesnaturschutzgesetz besagt zwar, dass zwischen 1. März und 30. September das Zurückschneiden von Hecken, Gebüschen usw. verboten ist. Wir weisen aber darauf hin, dass Pflegemaßnahmen ganzjährig möglich sind.

Die Pflanzen sollten bis zu einer lichten Höhe von 2,50 m über Geh- und Radwege und 4,50 m über Fahrbahnen nicht hinausragen.

Außerdem muss bei der Bepflanzung an Einmündungen oder Kreuzungen darauf geachtet werden, dass in alle Richtungen die freie Sicht, z. Bsp. für einbiegende Fahrzeuge, gewährleistet wird.

Der Grundstückseigentümer ist verkehrssicherungspflichtig und kann im Schadensfall mit Schadensersatzansprüchen belangt werden.
23.06.2020 - Verwaltungsstelle Ergenzingen


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